BundesrechtVerordnungenAllgemeine Prüfungsordnung

Allgemeine Prüfungsordnung

In Kraft seit 05. März 2004
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§ 1 Anwendungsbereich

Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Meisterprüfungen und die Befähigungsprüfungen für sonstige reglementierte Gewerbe.

§ 2 Prüfungstermin

Die Meisterprüfungsstellen, bei denen Vorsitzende für die Prüfungskommission eines Gewerbes bestellt sind, haben unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Anzahl von Kandidaten regelmäßig wiederkehrende Prüfungstermine festzusetzen. Es ist mindestens einmal jährlich ein Prüfungstermin anzuberaumen.

§ 3 Anmeldung zur Prüfung

(1) In der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:

1. Familienname und Vorname,

2. Geburtsdatum,

3. akademische Grade und Titel und

4. Sozialversicherungsnummer.

(2) Der Anmeldung sind weiters anzuschließen:

1. Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Ausbilderprüfung,

2. Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Unternehmerprüfung,

3. Nachweise über die Ablegung einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung,

4. Nachweise über den Ersatz von Prüfungsteilen und

5. Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren, sofern die Person gemäß § 5a zur Entrichtung verpflichtet ist.

(3) Der Prüfungskandidat ist von der Beibringung der in Abs. 1 und 2 angeführten Belege entbunden, wenn er die Nachweise bereits einmal erbracht hat oder sich die Meisterprüfungsstelle selbst auf automationsunterstütztem Wege Kenntnis über die betreffenden Daten verschaffen kann.

§ 4 Einladung zur und Rücktritt von der Prüfung

(1) Die zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.

(2) Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.

(3) Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.

§ 5 Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.

(3) Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 262/1998, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), BGBl. Nr. 453/1993, in den jeweils geltenden Fassungen.

(4) Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.

§ 5a Pflicht zur Entrichtung der Prüfungsgebühr

(1) Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des § 5b Abs. 2 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt.

(2) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

§ 5b Fälligkeit der Prüfungsgebühr

(1) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß § 5a zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(2) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn

1. die zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. die Fälle des § 4 Abs. 2 oder 3 vorliegen oder

3. die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.

§ 6 Material- und Einrichtungskosten

Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezahlung bei der Prüfung bereitzustellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungskandidat auf Grund der in der Einladung zur Prüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen.

§ 6a Pflicht zur Entrichtung der Material- und Einrichtungskosten

(1) Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 als Antritt gilt.

(2) Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.

§ 7 Prüferentschädigung

Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädigung muss den vom Prüfer erbrachten Leistungen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, ob die Prüfertätigkeit die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten umfasst hat. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 8 Zertifizierung für Prüfungen im Mehrfachauswahlverfahren

Wird eine fachliche schriftliche Prüfung zur Gänze oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) abgehalten, so ist das verwendete System (Programmsoftware) vor der ersten Prüfung einem Verfahren zur Zertifizierung zu unterziehen. Die Zertifizierung kann von einem Leiter der Meisterprüfungsstellen oder dem jeweils zuständigen Fachverband, der den Einsatz eines derartigen Systems beabsichtigt, eingeleitet werden. Die Zertifizierung hat durch einen unparteiischen Dritten nach erfolgter Begutachtung durch die Leiter der Meisterprüfungsstellen zu erfolgen und enthält die Überprüfung der Tauglichkeit der Programmsoftware im Hinblick auf ihren Einsatz bei Prüfungen.

§ 9 Prüfer und Prüfertätigkeiten

(1) Der Vorsitzende hat neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie die Protokollierung des Prüfungsvorganges (§ 352 Abs. 5 GewO 1994) zu sorgen.

(2) Neben den Kommissionsmitgliedern kann der Leiter der Meisterprüfungsstelle Aufsichtspersonen für die Beaufsichtigung und die Durchführung und Kontrolle des korrekten Ablaufs des Prüfungsverfahrens bei der praktischen und der schriftlichen Prüfung bestellen, wobei die Aufsichtspersonen funktional wie Prüfer tätig werden.

(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

§ 10 Zeugnisse

Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung eines Moduls das entsprechende Modulprüfungszeugnis (Anlage 2 und 3) sowie bei Vorlage aller erforderlichen Modulzeugnisse durch den Prüfungskandidaten das entsprechende Meisterprüfungszeugnis oder das Prüfungszeugnis für andere reglementierte Gewerbe (Anlage 4 und 5) auszustellen. Die Mitunterfertigung des jeweiligen Modulprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig.

§ 11 Zusatz- und Wiederholungsprüfungen

(1) Bei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,

2. nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.

(2) Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 9 sinngemäß Anwendung.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 2 Z 5, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, §§ 5a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des § 6, § 6a samt Überschrift, § 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2023 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Befähigungsprüfung Prüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten Beamtengehaltes
1. Baumeister 63 Prozent
2. Bauträger 22 Prozent
3. Berufsdetektive 16 Prozent
4. Bewachungsgewerbe 10 Prozent
5. Brunnenmeister 42 Prozent
6. Bestattung 16 Prozent
7. Drogisten 16 Prozent
8. Drucker und Druckformenherstellung 16 Prozent
9. Elektrotechnik 27 Prozent
10. Fremdenführer 16 Prozent
11. Fußpflege 16 Prozent
12. Gas- und Sanitärtechnik 27 Prozent
13. Gastgewerbe 14 Prozent
14. Großhandel mit Arzneimitteln 16 Prozent
15. Großhandel mit Giften 8 Prozent
16. Handel mit Medizinprodukten 12 Prozent
17. Immobilienmakler 14 Prozent
18. Immobilienverwalter 14 Prozent
19. Inkassoinstitute 16 Prozent
20. Kontaktlinsenoptik 17 Prozent
21. Kosmetik (Schönheitspflege) 16 Prozent
22. Lebens- und Sozialberatung 19 Prozent
23. Massage 16 Prozent
24. Reisebüros 18 Prozent
25. Piercen 14 Prozent
26. Spediteure einschließlich der Transportagenten 12 Prozent
27. Sprengungsunternehmen 12 Prozent
28. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher 43 Prozent
29. Tätowieren 14 Prozent
30. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) 12 Prozent
31. Überlassung von Arbeitskräften 16 Prozent
32. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation 18 Prozent
33. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) 20 Prozent
34. Versicherungsagent 10 Prozent
35. Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten 6 Prozent
36. Vulkaniseur 16 Prozent
37. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels 16 Prozent
38. Wertpapiervermittler 14 Prozent
39. Holzbau-Meister 44 Prozent

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 3
PDF

Anlage 4

Anl. 4

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 4
PDF

Anlage 5

Anl. 5

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 5
PDF