§ 1 Anwendungsbereich — Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
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(1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
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