BundesrechtVerordnungenLehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule§ 1

§ 1Anwendungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date

(1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

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