Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 2 Unterrichtsgegenstände
Die Unterrichtsfächer an der Heeresversorgungsschule werden wie in der Anlage angeführt in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis V im Sinne des § 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, eingereiht.
§ 3 Einrechnung von Nebenleistungen
(1) Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.
(2) Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
1. im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung
a) von Labors der elektronischen Gegenstände,
b) der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
c) der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde,
d) der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät,
e) der schweißtechnischen Anlagen,
f) der mechanischen Grundlagenwerkstätte und
2. im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschafts- und Feldzeuggütern.
(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(4) Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Abs. 1 bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.
§ 4 Sonstige Nebenleistungen
(1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2) Als Nebenleistung nach Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch § 3 erfasst sind.
§ 5 In- und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, BGBl. Nr. 478/1988, außer Kraft.
Anlage
Einreihung der Unterrichtsgegenstände nach § 2 BLVG
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE I
Anl. 1
1. Avionik
2. Elektronische Maschinen und Anlagen
3. Elektronische Messkunde mit Übungen
4. Fachkunde für Kraftfahrzeugtechnik
5. Fachkunde für Luftfahrttechnik und Luftfahrzeugtechnik
6. Fachkunde für Maschinentechnik
7. Fachkunde für Munitionstechnik
8. Fachkunde für Panzertechnik
9. Fachkunde für Pioniertechnik
10. Fachkunde für Waffentechnik
11. Fernmeldetechnik
12. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
13. Grundlagen der Opto-Elektronik
14. Impuls- und Regeltechnik
15. Luftfahrzeugelektrotechnik und Luftfahrzeugelektronik
16. Maschinenelemente
17. Mechanik und Festigkeitslehre
18. Mechanische Technologie
19. Radarsystem- und Gerätetechnik
20. Sende- und Empfangstechnik
21. Sichtgeräte- und Fernsehtechnik
22. Steuerungs- und Regelungstechnik
23. Fachenglisch
24. Technologie der Kunststoffe
25. Waffenelektronik
26. Grundlagen HCCP
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE II
Anl. 1
1. Betriebstechnik
2. Chemie und angewandte Chemie
3. Elektronische Datenverarbeitung
4. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik
5. Laborübungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
6. Laborübungen zur Fernmeldetechnik
7. Laborübungen zur Impuls- und Regeltechnik
8. Laborübungen zur Kunststofftechnik
9. Laborübungen zur Sende- und Empfangstechnik
10. Physik und angewandte Physik
11. Qualitätssicherung und -management
12. Technisches Rechnen
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE III
Anl. 1
1. ABC-Abwehr
2. Arbeitsvorbereitung und Produktionssteuerung
3. Ausbildungsmethodik
4. Betriebsmittelkunde
5. Betriebsorganisation
6. Fachzeichnen
7. Flugsicherungstechnik
8. Führungsverhalten
9. Geräteunterricht
10. Hygiene und Unfallverhütung
11. Luftfahrtrecht
12. Materialverwaltung
13. Sicherheitstechnik und Unfallverhütung
14. Theorie der Verpflegungszubereitung und Ernährungslehre
15. Umweltschutz
16. Versorgung
17. Vortrag im Zusammenhang mit der Lehrgangsführung
18. Wehrpolitik
19. Werkstoffkunde
20. Werkstoffüberprüfung mit Übungen
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE IV
Anl. 1
1. Küchenbetriebs- und Verpflegswesen
2. Sprengtechnik
3. Lehrdemonstration der Verpflegszubereitung
4. Lehrdemonstration der Praxis des Küchenbetriebes
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE V
Anl. 1
1. Praktische Ausbildung und Vorführung an anderen Dienststellen
2. Praktische Verpflegungszubereitung
3. Fachwerkstättenausbildung