§ 3. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014, wird wie folgt geändert:
In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) lautet der die Volksschuloberstufe betreffende Abschnitt:
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 134/2000 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003.“
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