§ 1
Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt 7 € pro entschiedener Vorstellung.
§ 2
Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die Studienbeihilfenbehörde zu erfolgen.