§ 9 Information über Auskunftspflichten — Gütereinsatzstatistik – Verordnung
Rückverweise
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.