Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
1. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000,
2. alle übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.
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