(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.
(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
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