BundesrechtVerordnungenAEV Anorganische ChemikalienAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 15. Oktober 2024
Up-to-date
I) Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
B 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität G L 8 a)
2.2 Fischeitoxizität G F,Ei 4 a)
b)
3. Abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l 250 mg/l
c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
B 2 Anorganische Parameter
8. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
11. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
12. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
14. Eisen 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Fe Nr. 3 begrenzt
18. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
22. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
23. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sn
25. Ammonium 10 mg/l d)
ber. als N
26. Bor 0,35 kg/t 0,35 kg/t
ber. als B e) e)
27. Chlorid durch Par Nr. 2. -
ber. als Cl begrenzt
32. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l -
ber. als P
33. Sulfat durch Par. Nr. 2 d)
ber. als SO 4 begrenzt
B 3 Organische Parameter
36. Gesamter org. geb. 30 mg/l -
Kohlenstoff TOC
ber. als C
f)
37. Chemischer Sauerstoffbedarf 100 mg/l -
CSB
ber. als O 2
f)
39. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 10 mg/l

a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

b) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

e) Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Bor ist nur bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen borhaltigen Persauerstoffverbindungen vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für anorganische borhaltige Persauerstoffverbindungen (ber. als Natriumperborat-Tetrahydrat).

f) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.

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