BundesrechtVerordnungenAEV Anorganische Chemikalien

AEV Anorganische Chemikalien

In Kraft seit 27. Mai 2004
Up-to-date

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Herstellen von anorganischen Säuren, Basen oder Salzen mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Herstellen von anorganischen Persauerstoffverbindungen (Peroxosäuren und Persalze) mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Herstellen von Carbiden mit elektrothermischen Verfahren;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Herstellung einer anorganischen Chemikalie der Abs. 4 bis 6, wenn die Emissionsbegrenzungen für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV festgelegt sind;

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

c) Einsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,

d) Einsatz Wasser sparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwach belasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 4 bis 6, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;

3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions- oder Destillationshilfsmittel, Waschflüssigkeiten);

4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;

5. Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;

6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind;

7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;

8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch – chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).

§ 2

Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Barium (Nr. 8), Blei (Nr. 9), Cadmium (Nr. 10), Chrom – Gesamt (Nr. 11), Chrom-VI (Nr. 12), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 15), Molybdän (Nr. 16), Nickel (Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18), Strontium (Nr. 19), Vanadium (Nr. 20), Wolfram (Nr. 21), Zink (Nr. 22), Zinn (Nr. 23), Freies Chlor (Nr. 24), Ammonium (Nr. 25), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 28), Cyanid-Gesamt (Nr. 29), Nitrit (Nr. 31), Sulfid (Nr. 34), AOX (Nr. 38), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 39) und BTXE (Nr. 40).

§ 3

(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Cadmiumverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Quecksilberverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen Quecksilber pro Tag).

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung borhaltiger Persauerstoffverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Bor durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für borhaltige Persauerstoffverbindungen (ausgedrückt in Tonnen Natriumperborat-Tetrahydrat pro Tag).

§ 4

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 40 der Anhänge A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 40 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5

(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang A Fußnoten b) und Fußnote b) Z 1 und Z 2, Fußnote h), Anhang B Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang B Fußnoten b) und d), Anhang C Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang C Fußnote b) und e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 5, 7 und 9, § 2, § 4 Abs. 2 Z 4 sowie die Anhänge B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

(Herstellung von anorganischen Säuren, Basen und Salzen)

Anl. 1

I) Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität G L 4 a)
2.2 Fischeitoxizität G F,Ei b) a)
3. Abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l 250 mg/l
c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
A 2 Anorganische Parameter
5. Aluminium 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Al Nr. 3 begrenzt
6. Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Sb
7. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
8. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
9. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
10. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd d) d)
11. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr e) e)
12. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
13. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
14. Eisen 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Fe Nr. 3 begrenzt
15. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
16. Molybdän 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Mo
17. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
18. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg f) f)
19. Strontium 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sr
20. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als V g) g)
21. Wolfram 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als W
22. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
23. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sn
24. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Cl 2
25. Ammonium 20 mg/l h)
ber. als N
27. Chlorid durch Par.
ber. als Cl Nr. 2 begrenzt
30. Fluorid 10 mg/l 20 mg/l
ber. als F
31. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
32. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l
ber. als P
33. Sulfat durch Par. h)
ber. als SO 4 Nr. 2 begrenzt
34. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
35. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO 3
A 3 Organische Parameter
36. Gesamter org. geb. 25 mg/l
Kohlenstoff TOC
ber. als C
i)
37. Chemischer Sauerstoffbedarf 75 mg/l
stoffbedarf CSB
ber. als O2
i)
38. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
39. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 10 mg/l

a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

b) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1. Enthält das Abwasser Chlorid oder Sulfat, so darf in Abhängigkeit vom Chlorid- oder Sulfatgehalt die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- oderSulfatgehalt des Abwassers (in Gramm proLiter) Fischeitoxizität G F,Ei gemäß Methode in Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als nicht größer als
8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
usw. usw.

2. in allen anderen Fällen G F,Ei 2.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen Cadmiumverbindungen ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Cadmium. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 neben anderen anorganischen Chemikalien auch anorganische Cadmiumverbindungen hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Cadmium am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab )Wasser einzuhalten.

e) Bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen Chloraten durch Elektrolyse von wässrigen anorganischen Chloridlösungen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/l.

f) Bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen Quecksilberverbindungen ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,01 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Quecksilber. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 neben anderen anorganischen Chemikalien auch anorganische Quecksilberverbindungen hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab )Wasser einzuhalten.

g) Bei Abwasser aus der Herstellung anorganischer Vanadiumsalze gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/l.

h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

i) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Herstellung von anorganischen Persauerstoffverbindungen)

Anl. 2

I) Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
B 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität G L 8 a)
2.2 Fischeitoxizität G F,Ei 4 a)
b)
3. Abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l 250 mg/l
c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
B 2 Anorganische Parameter
8. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
11. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
12. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
14. Eisen 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Fe Nr. 3 begrenzt
18. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
22. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
23. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sn
25. Ammonium 10 mg/l d)
ber. als N
26. Bor 0,35 kg/t 0,35 kg/t
ber. als B e) e)
27. Chlorid durch Par Nr. 2. -
ber. als Cl begrenzt
32. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l -
ber. als P
33. Sulfat durch Par. Nr. 2 d)
ber. als SO 4 begrenzt
B 3 Organische Parameter
36. Gesamter org. geb. 30 mg/l -
Kohlenstoff TOC
ber. als C
f)
37. Chemischer Sauerstoffbedarf 100 mg/l -
CSB
ber. als O 2
f)
39. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 10 mg/l

a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

b) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

e) Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Bor ist nur bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen borhaltigen Persauerstoffverbindungen vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für anorganische borhaltige Persauerstoffverbindungen (ber. als Natriumperborat-Tetrahydrat).

f) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.

Anhang C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Herstellung von Carbiden)

Anl. 3

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
C 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität G L 4 a)
2.2 Fischeitoxizität G F,Ei 2 a)
b)
3. Abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l 250 mg/l
c)
4. pH-Wert 6,5-9,5 6,5-10,5
C 2 Anorganische Parameter
5. Aluminium 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Al Nr. 3 begrenzt
8. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
11. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
12. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
13. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
14. Eisen 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Fe Nr. 3 begrenzt
16. Molybdän 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Mo
20. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als V
21. Wolfram 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als W
24. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Cl 2 d) d)
25. Ammonium 10 mg/l e)
ber. als N
26. Bor 5,0 mg/l 10 mg/l
ber. als B
28. Cyanid f) f)
leicht freisetzbar
ber. als CN
29. Cyanid – Gesamt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als CN
30. Fluorid 10 mg/l 20 mg/l
ber. als F
31. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
32. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l
ber. als P
34. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
35. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO 3
C 3 Organische Parameter
36. Gesamter org. geb. 25 mg/l
Kohlenstoff TOC
ber. als C
g)
37. Chemischer Sauerstoffbedarf 75 mg/l
CSB
ber. als O 2
g)
39. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 10 mg/l

a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

b) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.

e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

f) Die Festlegung für den Parameter Cyanid – Gesamt erübrigt eine Festlegung für den Parameter Cyanid leicht freisetzbar.

g) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .