BundesrechtVerordnungenAEV Anorganische ChemikalienAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität G L 4 a)
2.2 Fischeitoxizität G F,Ei b) a)
3. Abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l 250 mg/l
c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
A 2 Anorganische Parameter
5. Aluminium 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Al Nr. 3 begrenzt
6. Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Sb
7. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
8. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
9. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
10. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd d) d)
11. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr e) e)
12. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
13. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
14. Eisen 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Fe Nr. 3 begrenzt
15. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
16. Molybdän 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Mo
17. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
18. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg f) f)
19. Strontium 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sr
20. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als V g) g)
21. Wolfram 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als W
22. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
23. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sn
24. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Cl 2
25. Ammonium 20 mg/l h)
ber. als N
27. Chlorid durch Par.
ber. als Cl Nr. 2 begrenzt
30. Fluorid 10 mg/l 20 mg/l
ber. als F
31. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
32. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l
ber. als P
33. Sulfat durch Par. h)
ber. als SO 4 Nr. 2 begrenzt
34. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
35. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO 3
A 3 Organische Parameter
36. Gesamter org. geb. 25 mg/l
Kohlenstoff TOC
ber. als C
i)
37. Chemischer Sauerstoffbedarf 75 mg/l
stoffbedarf CSB
ber. als O2
i)
38. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
39. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 10 mg/l

a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

b) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1. Enthält das Abwasser Chlorid oder Sulfat, so darf in Abhängigkeit vom Chlorid- oder Sulfatgehalt die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- oderSulfatgehalt des Abwassers (in Gramm proLiter) Fischeitoxizität G F,Ei gemäß Methode in Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als nicht größer als
8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
usw. usw.

2. in allen anderen Fällen G F,Ei 2.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen Cadmiumverbindungen ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Cadmium. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 neben anderen anorganischen Chemikalien auch anorganische Cadmiumverbindungen hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Cadmium am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab )Wasser einzuhalten.

e) Bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen Chloraten durch Elektrolyse von wässrigen anorganischen Chloridlösungen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/l.

f) Bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen Quecksilberverbindungen ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,01 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Quecksilber. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 neben anderen anorganischen Chemikalien auch anorganische Quecksilberverbindungen hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab )Wasser einzuhalten.

g) Bei Abwasser aus der Herstellung anorganischer Vanadiumsalze gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/l.

h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

i) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

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