I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
A 1 | Allgemeine Parameter | ||
1. | Temperatur | 30 °C | 40 °C |
2. | Toxizität | a) | |
2.1 | Bakterientoxizität G L | 4 | b) |
2.2 | Fischeitoxizität G F,Ei | 2 | b) |
c) | |||
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l | 300 mg/l |
d) | e) | ||
4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-10,0 |
5. | Färbung | ||
Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm (Gelbbereich) | 7,0 m -1 | 28,0 m -1 | |
f) | |||
525 nm (Rotbereich) | 5,0 m -1 | 24,0 m -1 | |
f) | |||
620 nm (Blaubereich) | 3,0 m -1 | 20,0 m -1 | |
A 2 | Anorganische Parameter | f) | |
6. | Aluminium | 3,0 mg/l | durch Parameter |
ber. als Al | Nr. 3 begrenzt | ||
7. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Pb | |||
8. | Chrom – Gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Cr | g) | ||
9. | Chrom-VI | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
ber. als Cr | |||
10. | Cobalt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Co | |||
11. | Eisen | 3,0 mg/l | durch Parameter |
ber. als Fe | Nr. 3 begrenzt | ||
12. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Cu | |||
13. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Ni | |||
14. | Zink | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
ber. als Zn | |||
15. | Zinn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
ber. als Sn | |||
16. | Gesamtchlor | i) | 0,3 mg/l |
ber. als Cl 2 | j) | ||
h) | |||
17. | Ammonium | 5,0 mg/l | – |
ber. als N | |||
18. | Gesamter geb. | 30 mg/l | – |
Stickstoff TN b | |||
ber. als N | |||
k) | |||
19. | Phosphor-Gesamt | 2,0 mg/l | l) |
ber. als P | |||
20. | Sulfat | – | m) |
ber. als SO 4 | |||
21. | Sulfid | 0,5 mg/l | 1,0 mg/l |
ber. als S | |||
22. | Sulfit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
ber. als SO 3 | |||
A 3 | Organische Parameter | ||
23. | Gesamter org. geb. | 50 mg/l | n) |
Kohlenstoff TOC | o) | ||
ber. als C | |||
24. | Chemischer Sauerstoffbedarf CSB | 150 mg/l | n) |
p) | |||
ber. als O 2 | |||
25. | Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB 5 | 20 mg/l | – |
ber. als O 2 | |||
26. | Adsorbierbare org. | q) | q) |
geb. Halogene AOX | |||
ber. als Cl | |||
27. | Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/l | 20 mg/l |
28. | Phenolindex | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
ber. als Phenol | |||
29. | Summe der anion. und nichtion. Tenside | 2,0 mg/l | r) |
30. | Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
a) Bei Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation ist die Anforderung zu verschärfen.
b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
c) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von betriebsstörenden Verzopfungen an Rechen oder rotierenden Maschinenteilen in der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.
f) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich, wenn auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation die Anforderung der Spalte I im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden kann. Kann die Anforderung der Spalte I im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden, obwohl die Emissionsbegrenzung im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 eingehalten wird, so ist die Anforderung zu verschärfen.
g) Bei Abwasser aus der Färbung von Textilien aus Wolle oder Polyamid (§ 1 Abs. 2 Z 3) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,5 mg/l. Werden in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend Textilien aus verschiedenartigen Fasern gefärbt, so gilt die Festlegung nur für den Zeitraum der Färbung von Textilien aus Wolle oder Polyamid (temporärer Teilstrom).
h) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
i) Gesamtchlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.
j) Für Abwasser aus der Chlorierenden Behandlung (§ 1 Abs. 2 Z 6) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/l. Freies Chlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.
k) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall festzulegen, wenn auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation die Emissionsbegrenzung der 1. AEV für kommunales Abwasser für Phosphor-Gesamt im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden kann (BGBl. Nr. 210/1996).
m) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
n) Eine Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn für die Gesamtheit der Inhaltsstoffe des Abwassers ein biologischer Abbaugrad von zumindest 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Ein biologischer Abbaugrad von zumindest 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe an Hand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben ein biologischer Gesamtabbaugrad von mehr als 70% hergeleitet werden kann. Die Anforderung für den biologischen Abbaugrad gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation einer Reinigung unterzogen wird, sodass es danach einen TOC-Gehalt von nicht größer als 200 mg/l und einen CSB-Gehalt von nicht größer als 600 mg/l aufweist.
o) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
p) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
q) Für den Parameter AOX gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
1. 0,5 mg/l bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 5 oder 7,
2. 1,0 mg/l bei Abwasser aus dem Färben oder Bedrucken von Textilien (§ 1 Abs. 2 Z 3 oder 4),
3. 2,5 mg/l bei Abwasser aus der Chlorierenden Behandlung (§ 1 Abs. 2 Z 6); wird eine derartige Behandlung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Festlegung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
r) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Störungen des Betriebes der öffentliche Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.
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