BundesrechtVerordnungenAEV Textilveredelung und -behandlung

AEV Textilveredelung und -behandlung

In Kraft seit 27. Mai 2004
Up-to-date

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 nicht enthalten:

1. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); ausgenommen sind

a) Phosphonate,

b) Polyacrylate und Maleinsäure-Copolymerisate,

c) Polyvinylalkohole aus der Anwendung von Klebstoffen beim Bedrucken oder von Vliesen beim Nassätzen;

2. Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefel- und Küpenfarben;

3. Chlororganische Färbebeschleuniger (Carrier);

4. Arsen, Quecksilber, Zinn und deren Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel;

5. Alkylphenolethoxylate (APEO) aus

a) Wasch- und Reinigungsmitteln,

b) Polymerdispersionen, die zu weniger als 99% der aufgebrachten Menge auf den damit behandelten Textilien verbleiben;

6. Stoffe, deren Einsatz auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;

7. unverbrauchte nicht verwendete Reste von Arbeits- und Hilfsstoffen in Form von Reinsubstanzen oder Zubereitungen wie insbesondere Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Appreturen und Farbansätze aus der Farbküche.

Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 6 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 bis 6 nicht enthalten.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten jeweils einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:

1. Herstellen von Garnen im Nassspinnverfahren sowie Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen zu Textilien einschließlich Entschlichten;

2. Vorbehandeln von Textilien;

3. Färben von Textilien;

4. Bedrucken von Textilien;

5. Ausrüsten von Textilien einschließlich Beschichten und Kaschieren;

6. Chlorierendes Behandeln von Textilien aus tierischen Fasern;

7. Zentrales Reinigen von Fässern und Gebinden aus Tätigkeiten der Z 1 bis 6.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

4. Abwasser aus der

a) Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),

b) Behandlung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV)

für die Herstellung von Druckschablonen und -zylindern;

5. Abwasser aus dem Reinigen, Trocknen oder sonstigen Behandeln von Textilien unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);

6. Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV);

7. Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;

8. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 7 durchgeführt und die Abwässer aus diesen Tätigkeiten gemeinsam abgeleitet, so ist ungereinigtes Abwasser aus einer derartigen Tätigkeit als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln, sobald für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Schwellenwert gemäß Anhang B überschritten wird.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1. Einsatz von Verfahren zur möglichst sortenreinen Rückgewinnung und Wiederverwendung von Arbeits- und Hilfsstoffen oder deren Resten (zB Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Farbansätze, Farbklotzflotten, Einsatzchemikalien, Farbmittel oder sonstige Textilhilfsmittel);

2. Behandlung von Flotten oder Bädern mittels geeigneter Verfahren wie Membrantechnik, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten;

3. Rückhalt der Inhaltsstoffe von Flotten und Bädern mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz usw.;

4. Auftrennung des Abwassers in hoch- und niedrigbelastete Teilströme zwecks getrennter Reinigung und nachfolgender Wiederverwendung oder Entsorgung (zB Laugen, Färbe- und Waschflotten, Appreturrestflotten); Mehrfachverwendung von Wasch- und Spülwässern, erforderlichenfalls nach getrennter Reinigung (zB Wasser aus der Wäsche von Schablonen, Druckdecken oder Druckmaschinen);

5. Einsatz wasserfreier Färbeverfahren, sofern dies auf Grund der zu färbenden Textilien und der einzusetzenden Farbmittel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist;

6. Abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden;

7. Einsatz von synthetischen Schlichten, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von sieben Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);

8. soweit auf Grund der eingesetzten Veredelungs- und Behandlungsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);

9. in Abhängigkeit von den Veredelungs- und Behandlungsarten und -qualitäten Verzicht auf oder Änderung von Veredelungs- oder Behandlungsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß § 33a WRG 1959 eingesetzt werden (zB Pentachlorphenollaurat, Aktivchlor, Polyvinylalkohole, Carboxymethylcellulose, Polyacrylate, halogenorganische Lösungsmittel);

10. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

11. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter auch biologische Abwasserwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;

12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).

§ 2

Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Zinn (Nr. 15), Gesamtchlor (Nr. 16), Ammonium (Nr. 17), Sulfid (Nr. 21), AOX (Nr. 26), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 27), Phenolindex (Nr. 28) und BTXE (Nr. 30).

§ 3

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

§ 4

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Paramter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,1fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) zugrunde liegt und

2. die ständige Beachtung der Einleitungsverbote nach § 1 Abs. 1 sowie der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt und

3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend

a) den Wasserverbrauch nach Z 1 und

b) den monatlichen Verbrauch an Arbeits- und Hilfsstoffen und

c) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle

geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.

Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.

(5) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5

(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben, BGBl. Nr. 612/ 1992, sowie Abschnitt IX der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 5 Z 7 und Z 8, § 2, § 4 Abs. 5, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnote c), m) und n) und Anhang B Pkt. 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Anl. 1

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 40 °C
2. Toxizität a)
2.1 Bakterientoxizität G L 4 b)
2.2 Fischeitoxizität G F,Ei 2 b)
c)
3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 300 mg/l
d) e)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-10,0
5. Färbung
Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm (Gelbbereich) 7,0 m -1 28,0 m -1
f)
525 nm (Rotbereich) 5,0 m -1 24,0 m -1
f)
620 nm (Blaubereich) 3,0 m -1 20,0 m -1
A 2 Anorganische Parameter f)
6. Aluminium 3,0 mg/l durch Parameter
ber. als Al Nr. 3 begrenzt
7. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
8. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr g)
9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
10. Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Co
11. Eisen 3,0 mg/l durch Parameter
ber. als Fe Nr. 3 begrenzt
12. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
13. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
14. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
15. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sn
16. Gesamtchlor i) 0,3 mg/l
ber. als Cl 2 j)
h)
17. Ammonium 5,0 mg/l
ber. als N
18. Gesamter geb. 30 mg/l
Stickstoff TN b
ber. als N
k)
19. Phosphor-Gesamt 2,0 mg/l l)
ber. als P
20. Sulfat m)
ber. als SO 4
21. Sulfid 0,5 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
22. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO 3
A 3 Organische Parameter
23. Gesamter org. geb. 50 mg/l n)
Kohlenstoff TOC o)
ber. als C
24. Chemischer Sauerstoffbedarf CSB 150 mg/l n)
p)
ber. als O 2
25. Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB 5 20 mg/l
ber. als O 2
26. Adsorbierbare org. q) q)
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
27. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 20 mg/l
28. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
29. Summe der anion. und nichtion. Tenside 2,0 mg/l r)
30. Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE 0,1 mg/l 0,1 mg/l

a) Bei Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation ist die Anforderung zu verschärfen.

b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

c) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von betriebsstörenden Verzopfungen an Rechen oder rotierenden Maschinenteilen in der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.

f) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich, wenn auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation die Anforderung der Spalte I im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden kann. Kann die Anforderung der Spalte I im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden, obwohl die Emissionsbegrenzung im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 eingehalten wird, so ist die Anforderung zu verschärfen.

g) Bei Abwasser aus der Färbung von Textilien aus Wolle oder Polyamid (§ 1 Abs. 2 Z 3) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,5 mg/l. Werden in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend Textilien aus verschiedenartigen Fasern gefärbt, so gilt die Festlegung nur für den Zeitraum der Färbung von Textilien aus Wolle oder Polyamid (temporärer Teilstrom).

h) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.

i) Gesamtchlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.

j) Für Abwasser aus der Chlorierenden Behandlung (§ 1 Abs. 2 Z 6) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/l. Freies Chlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.

k) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall festzulegen, wenn auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation die Emissionsbegrenzung der 1. AEV für kommunales Abwasser für Phosphor-Gesamt im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden kann (BGBl. Nr. 210/1996).

m) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

n) Eine Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn für die Gesamtheit der Inhaltsstoffe des Abwassers ein biologischer Abbaugrad von zumindest 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Ein biologischer Abbaugrad von zumindest 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe an Hand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben ein biologischer Gesamtabbaugrad von mehr als 70% hergeleitet werden kann. Die Anforderung für den biologischen Abbaugrad gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation einer Reinigung unterzogen wird, sodass es danach einen TOC-Gehalt von nicht größer als 200 mg/l und einen CSB-Gehalt von nicht größer als 600 mg/l aufweist.

o) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

p) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

q) Für den Parameter AOX gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1. 0,5 mg/l bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 5 oder 7,

2. 1,0 mg/l bei Abwasser aus dem Färben oder Bedrucken von Textilien (§ 1 Abs. 2 Z 3 oder 4),

3. 2,5 mg/l bei Abwasser aus der Chlorierenden Behandlung (§ 1 Abs. 2 Z 6); wird eine derartige Behandlung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Festlegung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).

r) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Störungen des Betriebes der öffentliche Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Anhang B

Schwellenwerte für Teilstrombehandlung gemäß § 1 Abs. 4

Anl. 2

Nr. Parameter Schwellenwert
7. Blei 2,0 mg/l
ber. als Pb
8. Chrom-Gesamt 2,5 mg/l
ber. als Cr a)
9. Chrom-VI 0,5 mg/l
ber. als Cr
10. Cobalt 2,5 mg/l
ber. als Co
12. Kupfer 2,5 mg/l
ber. als Cu a)
13. Nickel 2,5 mg/l
ber. als Ni
14. Zink 10 mg/l
ber. als Zn
15. Zinn 5,0 mg/l
ber. als Sn
16. Gesamtchlor 1,5 mg/l
ber. als Cl 2
26. AOX 5,0 mg/l
ber. als Cl
27. Kohlenwasserstoff-Index 50 mg/l b)
28. Phenolindex 40 mg/l
30. BTXE 1,0 mg/l

a) Bei Abwasser aus dem Färben (§ 1 Abs. 2 Z 3) 5,0 mg/l.

b) Bei Abwasser aus dem Bedrucken (§ 1 Abs. 2 Z 4) oder dem Ausrüsten (§ 1 Abs. 2 Z 5) 80 mg/l.