(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.
(2) Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
1. IE RL,
2. Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).
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