BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie§ 5

§ 5

In Kraft seit 01. Juni 2003
Up-to-date

(1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

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