BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

In Kraft seit 24. November 2020
Up-to-date

§ 1

(1) Für die in § 15 Z 5 lit. f des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist

1. bei Einhaltung des 1,5-fachen der Eichfehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder

2. bei Einhaltung der Eichfehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,

wenn die Richtigkeit des Zählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Vollständige Zähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.

2. Kombinierte Zähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, bestehen.

§ 2

(1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfungverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

1. Identifikation des Loses;

2. Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs ;

3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Zähler nach § 1 Abs. 2;

4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs );

5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

§ 3

Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Zähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Zählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

§ 4

(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Zähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.

§ 5

(1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 6

(1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2002/226/A).

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 499/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/184/A).

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1, § 2, § 3, § 4, § 6 sowie die Überschrift und die Punkte 1., 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 3.1., 3.2., 3.5., 3.6., 3.8., 4., 4.1., 4.2., 5.1., 5.2., 5.3., 5.4. und 6. des Anhangs der Verordnung BGBl. II Nr. 499/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Zähler

1. Allgemeines

Anl. 1

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Zähler des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2. Kriterien für die Losabgrenzung

Anl. 1

2.1. Grundsätzlich dürfen nur Zähler gleicher Bauart mit gleichen Charakteristika wie Nenndurchfluss und kleinste Temperaturdifferenz zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.

2.2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.

2.3. Die Zähler dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Zähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Anl. 1

Der Antrag muss enthalten:

3.1. Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, Nenndurchfluss, Mindestdurchfluss, maximaler Durchfluss, Temperaturbereich und Temperaturdifferenzbereiche für den Zähler bzw. zutreffenderweise für die Teilgeräte von Zählern.

3.2. Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig. (Anm. 1)

3.3. Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

3.4. Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.

3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Zähler zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.

3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

3.8. Angabe, ob die Prüfung für vollständige oder für kombinierte Zähler erfolgen soll. Eine Änderung des Prüfverfahrens während der Prüfung ist nicht zulässig.

4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte (Anm. 1)

Anl. 1

4.1. Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Zähler zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzzähler zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.

4.2. Die ausgebauten Zähler dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren, Innenreinigung oder dergleichen ausgesetzt werden.

Die Durchflusssensoren des Zählers sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Wasser zu füllen und zu verschließen.

5. Stichprobenprüfung

Anl. 1

5.1. Fehlerhafte Zähler

Die Fehlergrenzen für die Bewertung der Stichproben sind in § 1 Abs.1 festgelegt.

5.2. Ersatzzähler

Werden bei der Stichprobenauswahl Zähler festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

a) die eine außergewöhnliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen,

b) deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,

c) die nicht mehr auffindbar sind,

d) die nicht erreichbar sind,

e) deren Durchflusssensor nicht mit Wasser befüllt ist,

so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Punkt 4.1. angegebenen Ersatzzähler zulässig. Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Zähler insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzzähler zulässig.

5.3. Prüfverfahren

Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren unter Berücksichtigung der in der Tabelle festgelegten Reihenfolge anzuwenden. Zähler können als vollständige oder als kombinierte Zähler geprüft werden. Je nach Prüfung sind die entsprechenden Eichfehlergrenzen anzuwenden.

Vor der Prüfung kann eine Entlüftung bei dem in der Tabelle festgelegten Wert durchgeführt werden. Die Prüfung hat für folgende Durchflussstärken in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen:

Reihenfolge Durchfluss
1. 0,1 q p q ≤ 0,11 q p
2. q i q ≤ 1,2 q i
3. 0,9 q p q q p
Durchfluss für die Entlüftung 0,4 q p

q … Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit

q i … Niedrigster Wert von q

q p … Höchster Wert von q

5.4. Stichprobenplan

Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen.

Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Zähler eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Zähler gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.

Tabelle 1

Einfach-Stichprobenprüfung

Anl. 1

Nr. Losumfang Stichproben-Umfang Anzahl der fehlerhaften Geräte Ersatzzähler nach Abschnitt 4.1.
Kriterium für die Annahme des Loses Kriterium für die Zurückweisung des Loses
1 bis 1 200 50 1 2 10
2 1 201 bis 3 200 80 3 4 16
3 3 201 bis 10 000 125 5 6 25
4 10 001 bis 35 000 200 10 11 40

Tabelle 2

Doppel-Stichprobenprüfung

Anl. 1

Nr. Losumfang Stich- probe Stich- proben- umfang Kumu- lativer Stich- proben- umfang Anzahl der fehlerhaften Geräte **) Ersatz-zähler nach Ab- schnitt 4.1.
Kriterien für die Annahme des Loses Kriterien für die Zurück- weisung des Loses Kriterien für erforderliche 2. Stich- probe*)
1 bis 1 200 erste zweite 32 32 32 64 0 1 2 2 1 6 6
2 1 201 bis 3 200 erste zweite 50 50 50 100 1 4 4 5 2–3 10 10
3 3 201 bis 10 000 erste zweite 80 80 80 160 2 6 5 7 3–4 16 16
4 10 001 bis 35 000 erste zweite 125 125 125 250 5 12 9 13 6–8 25 25

______________

*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.

**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.

6. Prüfergebnis

Anl. 1

Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.

(______________________

Anm. 1: Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 499/2020 lautet: „In Punkt … 3.2., 4., … des Anhanges wird das Wort „Gerät“ durch das Wort „Zähler“ in der jeweils richtigen grammtikalischen Schreibweise ersetzt.“ Die Anweisung konnte in diesen Punkten nicht durchgeführt werden.)