BundesrechtVerordnungenÜbertragung von Buchhaltungsaufgaben§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Mai 2003
Up-to-date

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Präsident des Bundesrates werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.

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