Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Vorwort
§ 1
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Präsident des Bundesrates werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Präsidenten des Bundesrates betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 718/1986, außer Kraft.