BundesrechtVerordnungenÜbertragung von Buchhaltungsaufgaben§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. März 2003
Up-to-date

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 638/1992, außer Kraft.

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