Vorwort
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die anweisenden Organe Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Buchhaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 638/1992, außer Kraft.