15.02.2003
Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 629/1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise