BundesrechtVerordnungenSchönheitspflege - Zugangsvoraussetzungen

Schönheitspflege - Zugangsvoraussetzungen

In Kraft seit 15. Februar 2003
Up-to-date

§ 1

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende:

Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.

§ 2

15.02.2003

Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.

§ 3

15.02.2003

Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren

§ 3. Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen:

1. hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.5, 2.6 und 2.10 der theoretischen Ausbildung durch einen Arzt, der über erforderliche Kenntnisse verfügt,

2. hinsichtlich des Punktes 2.3. der theoretischen Ausbildung durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Kenntnissen,

3. hinsichtlich des Punktes 2.4 der theoretischen Ausbildung durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten,

4. hinsichtlich des Punktes 2.7 der theoretischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercen und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt,

5. hinsichtlich des Punktes 2.8 der theoretischen Ausbildung durch einen klinischen Psychologen oder einen Facharzt für Psychiatrie,

6. hinsichtlich des Punktes 2.9 der theoretischen Ausbildung durch einen Juristen sowie

7. hinsichtlich der praktischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.

§ 4

15.02.2003

Ergänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren

§ 4. Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß § 2 Z 2.

§ 5

15.02.2003

Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 629/1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.

Anl. 1

15.02.2003

Anlage

(§ 2 Abs. 1 Z 1)

Lehrgang für das Piercen und Tätowieren

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden

Theoretische Ausbildung

2.1. Allgemeines (Medizinische

Einführung in die Grundlagen des

Piercens und Tätowierens und

Ethik) ......................... 1

2.2. Hygiene und Infektionslehre

(Allgemeine Begriffe der

Hygiene: Infektion und deren

Symptome, Entzündungen,

Virulenz, Übertragungswege und

-risken) ....................... 5

2.2.1. Virologie (Allgemeine Virologie

und relevante Viren:

Hepatitiden, HIV,

Papilloma-Viren) und Prävention,

Schutzimpfungen ................ 6

2.2.2. Bakteriologie (Allgemeine

Bakteriologie und relevante

Bakterien: Staphylokokken,

Streptokokken, Pseudomonaden,

Tetanus und Tuberkulose) und

Prävention, Schutzimpfungen .... 6

2.2.3. Pilze (Allgemeine Mykologie,

relevante Pilze: Hautpilze,

Candida und Prävention) ........ 2

2.2.4. Geschlechtskrankheiten und

andere sexuell übertragbare

Infektionen (Gonorrhoe,

Syphilis, Herpes genitalis,

Trichomonaden, Ulcus molle,

Lymphogranuloma venereum) ...... 5

2.2.5. Desinfektion (Allgemeine

Begriffe, Haut-, Hände-,

Flächen-,

Instrumentendesinfektion,

Desinfektionsverfahren und

-mittel und gezielte

Desinfektion) .................. 9

2.2.6. Sterilisation (Allgemeine

Begriffe,

Sterilisationsverfahren und

-geräte, Möglichkeiten der

ausgelagerten Sterilisation und

Sterilisationskontrolle) ....... 8

2.3. Abfall (Allgemeine Richtlinie

ÖNORM S 2104) .................. 2

2.4. Dermatologie (Grundkenntnisse

der Anatomie der Haut: Mit

besonderer Berücksichtigung der

speziellen Tätigkeit des

Piercens und Tätowierens,

Histologie der Haut, Physiologie

der Haut einschließlich

Entzündungen und häufige

Erkrankungsformen der Haut) .... 10

2.5. Kontraindikationen (Hämophilie,

Diabetes, Hepatitiden, HIV,

Hautkrankheiten, Ekzeme,

Allergien, angeborene

Immundefizienerkrankungen,

andere Ursachen einer

Immunsuppression,

Autoimmunerkrankungen,

Blutverdünnungstherapie,

Geschlechtskrankheiten,

fieberhafte Infekte und

Sonstiges) ..................... 4

2.6. Erste Hilfe (Allgemeines,

Verbandlehre, Versorgung akuter

Wunden, reguläre Wundversorgung

nach dem Piercen und Tätowieren,

Anleitung zum Blutstillen und

Maßnahmen zum Selbstschutz,

Komplikationen und

Nebenwirkungen beim Piercen und

Tätowieren) .................... 5

2.7. Theoretische Grundlagen der

Pierce- und Tätowiertechnik

[Gerätekunde, das ideale

Tätowierstudio und das ideale

Piercingstudio jeweils in

baulicher und apparativer

Hinsicht, Materialkunde (Farben,

Metalle)] ...................... 5

2.8. Grundkenntnisse

jugendpsychiatrischer und

jugendpsychologischer

Einschätzung (Feststellen der

intellektuellen Reife eines

Jugendlichen, Erkennen von

Hinweisen auf eine seelische

Erkrankung eines Jugendlichen

und Feststellen einer fehlenden

sozialen Anpassung) ............ 8

2.9. Rechtliche Grundlagen

(Allgemeines,

Einwilligungserfordernisse,

Aufklärung hinsichtlich

potentieller Verletzungsgefahren

für Dritte, straf- und

zivilrechtliche Haftung,

Haftpflichtversicherung,

Chemikalien- und

Medizinprodukterecht und

Ausübungsregeln,

Arzneimittelrecht) ............. 8

2.10. Arzneimittelkunde und

Allergologie ................... 3

Praktische Ausbildung

2.11. Besuch eines Piercing- und

Tätowierstudios zum praktischen

Erlernen der Sterilisation,

Desinfektion, des Blutstillens

und des sterilen Arbeitens

einschließlich der

nachweislichen Durchführung

folgender praktischer Arbeiten:

2.11.1. mindestens einstündiges steriles

Arbeiten unter der Aufsicht und

Verantwortung des jeweiligen

Fachvortragenden,

2.11.2. ein Piercing (ausgenommen am

Ohrläppchen) und

2.11.3. ein Tattoo ..................... 10

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden hat mindestens 97 zu betragen.