Vorwort
§ 1
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
nachgewiesen wird, oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende:
Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.
§ 2
15.02.2003
Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren
§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.
§ 3
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Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren
§ 3. Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen:
1. hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.5, 2.6 und 2.10 der theoretischen Ausbildung durch einen Arzt, der über erforderliche Kenntnisse verfügt,
2. hinsichtlich des Punktes 2.3. der theoretischen Ausbildung durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Kenntnissen,
3. hinsichtlich des Punktes 2.4 der theoretischen Ausbildung durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
4. hinsichtlich des Punktes 2.7 der theoretischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercen und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt,
5. hinsichtlich des Punktes 2.8 der theoretischen Ausbildung durch einen klinischen Psychologen oder einen Facharzt für Psychiatrie,
6. hinsichtlich des Punktes 2.9 der theoretischen Ausbildung durch einen Juristen sowie
7. hinsichtlich der praktischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
§ 4
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Ergänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
§ 4. Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß § 2 Z 2.
§ 5
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Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 629/1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.
Anl. 1
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Anlage
(§ 2 Abs. 1 Z 1)
Lehrgang für das Piercen und Tätowieren
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit
der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden
Theoretische Ausbildung
2.1. Allgemeines (Medizinische
Einführung in die Grundlagen des
Piercens und Tätowierens und
Ethik) ......................... 1
2.2. Hygiene und Infektionslehre
(Allgemeine Begriffe der
Hygiene: Infektion und deren
Symptome, Entzündungen,
Virulenz, Übertragungswege und
-risken) ....................... 5
2.2.1. Virologie (Allgemeine Virologie
und relevante Viren:
Hepatitiden, HIV,
Papilloma-Viren) und Prävention,
Schutzimpfungen ................ 6
2.2.2. Bakteriologie (Allgemeine
Bakteriologie und relevante
Bakterien: Staphylokokken,
Streptokokken, Pseudomonaden,
Tetanus und Tuberkulose) und
Prävention, Schutzimpfungen .... 6
2.2.3. Pilze (Allgemeine Mykologie,
relevante Pilze: Hautpilze,
Candida und Prävention) ........ 2
2.2.4. Geschlechtskrankheiten und
andere sexuell übertragbare
Infektionen (Gonorrhoe,
Syphilis, Herpes genitalis,
Trichomonaden, Ulcus molle,
Lymphogranuloma venereum) ...... 5
2.2.5. Desinfektion (Allgemeine
Begriffe, Haut-, Hände-,
Flächen-,
Instrumentendesinfektion,
Desinfektionsverfahren und
-mittel und gezielte
Desinfektion) .................. 9
2.2.6. Sterilisation (Allgemeine
Begriffe,
Sterilisationsverfahren und
-geräte, Möglichkeiten der
ausgelagerten Sterilisation und
Sterilisationskontrolle) ....... 8
2.3. Abfall (Allgemeine Richtlinie
ÖNORM S 2104) .................. 2
2.4. Dermatologie (Grundkenntnisse
der Anatomie der Haut: Mit
besonderer Berücksichtigung der
speziellen Tätigkeit des
Piercens und Tätowierens,
Histologie der Haut, Physiologie
der Haut einschließlich
Entzündungen und häufige
Erkrankungsformen der Haut) .... 10
2.5. Kontraindikationen (Hämophilie,
Diabetes, Hepatitiden, HIV,
Hautkrankheiten, Ekzeme,
Allergien, angeborene
Immundefizienerkrankungen,
andere Ursachen einer
Immunsuppression,
Autoimmunerkrankungen,
Blutverdünnungstherapie,
Geschlechtskrankheiten,
fieberhafte Infekte und
Sonstiges) ..................... 4
2.6. Erste Hilfe (Allgemeines,
Verbandlehre, Versorgung akuter
Wunden, reguläre Wundversorgung
nach dem Piercen und Tätowieren,
Anleitung zum Blutstillen und
Maßnahmen zum Selbstschutz,
Komplikationen und
Nebenwirkungen beim Piercen und
Tätowieren) .................... 5
2.7. Theoretische Grundlagen der
Pierce- und Tätowiertechnik
[Gerätekunde, das ideale
Tätowierstudio und das ideale
Piercingstudio jeweils in
baulicher und apparativer
Hinsicht, Materialkunde (Farben,
Metalle)] ...................... 5
2.8. Grundkenntnisse
jugendpsychiatrischer und
jugendpsychologischer
Einschätzung (Feststellen der
intellektuellen Reife eines
Jugendlichen, Erkennen von
Hinweisen auf eine seelische
Erkrankung eines Jugendlichen
und Feststellen einer fehlenden
sozialen Anpassung) ............ 8
2.9. Rechtliche Grundlagen
(Allgemeines,
Einwilligungserfordernisse,
Aufklärung hinsichtlich
potentieller Verletzungsgefahren
für Dritte, straf- und
zivilrechtliche Haftung,
Haftpflichtversicherung,
Chemikalien- und
Medizinprodukterecht und
Ausübungsregeln,
Arzneimittelrecht) ............. 8
2.10. Arzneimittelkunde und
Allergologie ................... 3
Praktische Ausbildung
2.11. Besuch eines Piercing- und
Tätowierstudios zum praktischen
Erlernen der Sterilisation,
Desinfektion, des Blutstillens
und des sterilen Arbeitens
einschließlich der
nachweislichen Durchführung
folgender praktischer Arbeiten:
2.11.1. mindestens einstündiges steriles
Arbeiten unter der Aufsicht und
Verantwortung des jeweiligen
Fachvortragenden,
2.11.2. ein Piercing (ausgenommen am
Ohrläppchen) und
2.11.3. ein Tattoo ..................... 10
3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden hat mindestens 97 zu betragen.