29.01.2003
Übergangsbestimmung
§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 367/1978 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.
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