Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Facility Management“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Facility Management“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc.“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
§ 3
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Facility Management)“, BGBl. II Nr. 282/1999, tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.