(1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. II Nr. 57/1998, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
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