§ 2 Ausgabe der Kennzeichnung — IG-L-Kennzeichnungsverordnung
Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen.
…2024, GZ 4 R 110/24k-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Juni 2024, GZ 2 Cg 64/23y-38, abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: I. Das mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob…
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