§ 2 Ausgabe der Kennzeichnung — IG-L-Kennzeichnungsverordnung
Rückverweise
Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen.
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