BundesrechtVerordnungenEinstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft§ 1

§ 1Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

In Kraft seit 01. September 2002
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