(1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das
1. im Zuge von gerichtlichen Verfahren bei Zivil- und Strafgerichten oder
2. vor dem 1. November 1955
angefallen ist.
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