Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das
1. im Zuge von gerichtlichen Verfahren bei Zivil- und Strafgerichten oder
2. vor dem 1. November 1955
angefallen ist.
§ 2 Archivwürdigkeit von Schriftgut
Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt nicht als Archivgut gemäß § 2 Z 3 des Bundesarchivgesetzes.
§ 3 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes verwiesen wird, sind diese in der Stammfassung anzuwenden.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Anlage
zu § 2
Anl. 1
1. Veröffentlichtes Schriftgut und Kopien;
2. Schriftgut im Rahmen des Bürgerservice und der Auskunftspflicht;
3. Schriftgut der Bibliotheken, Ministerialkanzleidirektionen, Wirtschaftsstellen, Amtsdruckereien, Haus- und Materialverwaltungen, Gebäudeverwaltungen sowie Evidenzstellen;
4. Schriftgut der Buchhaltungen und der Einrichtungen für Informationstechnologie;
5. Schriftgut im Rahmen der Haushaltsverrechnung, Besoldung, Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten ausgenommen jenes, das die grundsätzlichen und zentralen Belange der Budgeterstellung, des Budgetvollzugs und des Finanzausgleichs betrifft;
6. dienststelleninterne Korrespondenzen, Unterlagen, Rundschreiben und Informationen, Einladungen, Adress- und Anwesenheitslisten und sonstige dienststelleninterne Aufzeichnungen wie Urlaubsscheine, Zeitkarten und vergleichbare Unterlagen;
7. Schriftgut betreffend Beschaffungen und Aufträge bis zum Auftragsvolumen von 200.000 €;
8. Schriftgut des Controllings, der Dienstreisen, des Publikations- und Broschürenmanagements;
9. statistische Unterlagen;
10. Schriftgut der nicht durch Gesetz oder Verordnung eingerichteten Beiräte und Kommissionen, sofern es sich auf interne Verwaltungsvorgänge bezieht;
11. Schriftgut im Zusammenhang mit Zollfreischreibungen, Reise- und Grenzverkehr;
12. Personalakten der Bundesbediensteten (einschließlich der Aus- und Weiterbildung), ausgenommen jener Personalakten gemäß Z 6 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Bundesarchivgutverordnung, BGBl. II Nr. 367/2002.