Vorwort
§ 1
(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Ortnerhof werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde St. Michael in der Steiermark.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2
Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
3. bei der Gemeinde St. Michael in der Steiermark.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.