(1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.
(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen:
Tabelle 2:
| Sanierungsgebiet | räumliche Auflösung |
| Gemeinde oder kleiner | Genauigkeitsstufe III (detailliert) |
| Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen | Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) |
| gesamtes Bundesgebiet | Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) |
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(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.
Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten
| Emittentengruppe | Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) | Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) | Genauigkeitsstufe III (detailliert) |
| (1) Kraft- und Fernheizwerke | ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten | ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten | Vollerhebung |
| (2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben | Vollerhebung |
| (3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben | Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II |
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(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen.
Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen
| Erhebungsgegenstand | Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) | Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) | Genauigkeitsstufe III (detailliert) |
| Emissionsquelle | Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen | Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen | Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen |
| Verkehrsmengen | aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs | aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs | aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs |
| Fahrcharakteristik | nach Straßenart | mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung | stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung) |
| Emissionsfaktoren |