Vorwort
§ 1 Luftschadstoffe
(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.
(2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM 10 , in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.
Tabelle 1:
Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes | Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind) |
Schwefeldioxid | Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO 2 |
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide | Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO 2 |
Kohlenmonoxid | Kohlenmonoxid |
Schwebestaub | Staub 1 ) |
PM 10 | PM 10 1 ) |
Benzol | Benzol |
(3) Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM 10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.
________________
1 ) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM 10 , wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.
§ 2 Emittenten/Emittentengruppen
(1) Der Emissionskataster hat jedenfalls Emissionsangaben für alle jene Emittenten und Emittentengruppen zu beinhalten, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen. Als Emittenten oder Emittentengruppen, welche wesentlich zu den Emissionen im Sanierungsgebiet beitragen, sind grundsätzlich solche zu betrachten, welche mehr als 0,1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet beitragen. Die Emissionen sind getrennt nach Emittenten und Emittentengruppen entsprechend Anlage 1 auszuweisen.
(2) Auf Grundlage der Feststellung gemäß Absatz 1, dass eine Emissionsangabe für einen Emittenten oder eine Emittentengruppe im Emissionskataster erforderlich ist, ist vom Landeshauptmann zu beurteilen, welches Verfahren bei der Feststellung der Emissionen anzuwenden ist.
(3) Trägt eine Emittentengruppe (zweistellige Kennziffer) gemäß Anlage 1 voraussichtlich weniger als 1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet bei, so kann eine weitere Aufspaltung der Emissionen dieser Emittentengruppe in Emittentenuntergruppen mit vierstelliger Kennziffer gemäß Anlage 1 entfallen. Die Emissionen solcher Emittentenuntergruppen sind zusätzlich dann zu erheben, wenn im Zuge der Erstellung des Maßnahmenkataloges Maßnahmen zu ihrer Emissionsminderung erwogen werden.
(4) Sofern die verwendeten Emittentengruppen nicht denjenigen gemäß Anlage 1 entsprechen, sind die gewählten Emittenten und Emittentengruppen den am besten entsprechenden Emittenten und Emittentengruppen gemäß Anlage 1 zuzuordnen.
§ 3 Räumliche Auflösung und Genauigkeit
(1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.
(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen:
Tabelle 2:
Sanierungsgebiet | räumliche Auflösung |
Gemeinde oder kleiner | Genauigkeitsstufe III (detailliert) |
Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen | Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) |
gesamtes Bundesgebiet | Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) |
(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.
Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten
Emittentengruppe | Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) | Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) | Genauigkeitsstufe III (detailliert) |
(1) Kraft- und Fernheizwerke | ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten | ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten | Vollerhebung |
(2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben | Vollerhebung |
(3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben | Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II |
(4) Landwirtschaft | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen (zB Viehzählung, Handelsdüngerabsatz, Energiekennzahlen) | bei Trocknungsanlagen ab 0,5 MW: Vollerhebung; bei Glashäusern: Energiekennzahlen (zB Glashausflächen), sonst wie Genauigkeitsstufe I | Vollerhebung |
(5) Haushalte | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff), sowie Mikrozensus | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff und Heizungsart), sowie Mikrozensus unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff, Heizungsart, Gebäudeart und Gebäudealter), sowie Erhebung mittels Stichproben unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten |
(6) Fremdenverkehr | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken, Übernachtungszahlen und Arbeitsstättenzählung | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Übernachtungszahlen unter Berücksichtigung der Bettenkategorien; Vollerhebung bei Betrieben mit mehr als 150 Betten | wie Genauigkeitsstufe II |
(7) Handel | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Verwendung vorhandener Statistiken sowie Erhebung mittels Stichproben | wie Genauigkeitsstufe II |
(8) Natur | diverse Unterlagen, zB über die Flächennutzung, Forstinventur sowie meteorologische Daten | ||
(9) Sonstige ortsfeste Emittenten | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistik und Arbeitsstättenzählung, sowie Erhebung mittels Stichproben | Vollerhebung |
Unter Vollerhebung ist eine möglichst vollständige Einzelerfassung emissionsrelevanter Daten zu verstehen. Diese kann vorhandene Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstige Erhebungen erforderlicher Daten umfassen. | |||
Bei einer Erhebung mittels Stichproben werden Daten von einer repräsentativen Auswahl relevanter Emittenten erhoben. Die Daten können aus Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstigen Erhebungen (zB Fragebögen) stammen. Sinkt die Anzahl der Emittenten in einem Sektor unter 5, ist eine Vollerhebung vorzunehmen. | |||
(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen.
Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen
Erhebungsgegenstand | Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) | Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) | Genauigkeitsstufe III (detailliert) |
Emissionsquelle | Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen | Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen | Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen |
Verkehrsmengen | aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs | aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs | aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs |
Fahrcharakteristik | nach Straßenart | mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung | stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung) |
Emissionsfaktoren | aus der Literatur | wie Genauigkeitsstufe I, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Flottenstatistik | wie Genauigkeitsstufe II unter der Berücksichtigung des „stop and go“-Verkehrs bei Staus |
Straßencharakteristik | nicht zu berücksichtigen | Steigung, absolute Höhe | wie Genauigkeitsstufe II |
§ 4 Lage von Emissionsquellen
Die Lage von Emissionsquellen ist gemäß Anlage 2 zu beschreiben.
§ 5 Emissionsdaten und Emissionsfaktoren
(1) Sind Betreiber gesetzlich zur regelmäßigen Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet, so sind die daraus ableitbaren Emissionsdaten zu verwenden. Macht die Erstellung des Emissionskatasters gemäß § 3 die Erhebung der Emissionen von weiteren Einzelemittenten erforderlich, haben Betreiber von Anlagen dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse für die in § 1 Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe, Produktionsmittel und Produkte, den zeitlichen Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen und emissionsmindernde Vorkehrungen zu erteilen. Soweit vorhanden, sind diese Messergebnisse und Daten der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern die Emissionsdaten mittels Emissionsfaktoren ermittelt werden, sind die Emissionsfaktoren zusätzlich zu den Emissionsdaten gemeinsam mit den verwendeten statistischen Hilfsgrößen sowie entsprechende Quellenangaben ebenfalls im Emissionskataster zu dokumentieren.
(3) Brennstoffe sind gemäß Anlage 3 zu bezeichnen bzw. zuzuordnen und Aktivitäten sowie Emissionsfaktoren in Einheiten gemäß Anlage 4 anzugeben. Sofern zweckmäßig, sind genauere Unterteilungen vorzunehmen.
§ 6 Einzelquellen und Linienquellen
(1) Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß § 3 zu beschreiben.
(2) Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend § 3 Abs. 4 auszuweisen.
§ 7 Bezugszeitraum
Die Emissionen sind für den Bezugszeitraum eines Kalenderjahres zu ermitteln. Kann durch die Wahl eines anderen Bezugszeitraumes die Aussagekraft des Emissionskatasters im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs deutlich verbessert werden, so sind die Emissionsdaten zusätzlich auch für diesen anzugeben. Die Erhebung der Emissionen hat in jedem Fall repräsentativ für jenes Jahr zu sein, in dem die Überschreitung aufgetreten ist, die die Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich macht.
§ 8 Fortschreibung
Ein gemäß dieser Verordnung erstellter Emissionskataster ist jedenfalls alle fünf Jahre zu aktualisieren. Diese Fortschreibung des Emissionskatasters ist solange fortzusetzen, bis die im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Maßnahmen im betreffenden Sanierungsgebiet umgesetzt worden sind und das Sanierungsziel nachweislich erreicht worden ist.
Anlage 1
zu § 2
Emittenten/Emittentengruppen
Anl. 1
01 | Kraft- und Fernheizwerke |
0101 | Öffentliche Elektrizitätsversorgung |
0102 | Fernwärmeversorgung |
0103 | Mineralölverarbeitung |
0104 | Kokerei |
0105 | Kohlebergbau, Öl/Gas-Förderung, Transport in Rohrfernleitungen |
02 | Wärmeerzeugung (Haushalte, Gewerbe und öffentlicher Dienst) |
0201 | Feuerungsanlage in Gewerbe und öffentlichem Dienst |
0202 | Feuerungsanlage im Haushalt (Hausbrand) |
0203 | Feuerungsanlage in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht |
03 | Verbrennungsprozesse in der produzierenden Industrie |
0301 | Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Dampfkessel, Gasturbinen, Motorenkraftwerke |
0302 | Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage ohne direkten Kontakt zwischen Flamme und Produkt |
0303 | Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage mit direktem Kontakt zwischen Flamme und Produkt |
04 | Industrielle Prozesse |
0401 | Mineralölverarbeitung |
0402 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
0403 | Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen |
0404 | Herstellung von anorganischen chemischen Grundstoffen |
0405 | Herstellung von organischen chemischen Grundstoffen |
0406 | Prozesse in der Holz-, Papier-, Nahrungsmittel- und anderen Industrie |
0408 | Produktion von halogenierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid |
05 | Förderung und Erstbehandlung fossiler Brennstoffe |
0501 | Förderung und Erstbehandlung fester fossiler Brennstoffe |
0502 | Förderung, Erstbehandlung und Verladen flüssiger fossiler Brennstoffe |
0503 | Förderung, Erstbehandlung und Verladen gasförmiger fossiler Brennstoffe |
0504 | Flüssigbrennstoff-Verteilungskette (außer Motorenkraftstoffe-Verteilung in 0505) |
0505 | Motorenkraftstoff-Verteilungskette |
0506 | Gas-Verteilungsnetz |
0507 | geothermische Energienutzung |
06 | Lösemitteleinsatz und Einsatz anderer direkt emittierter Stoffe |
0601 | Farb- und Lackanwendung |
0602 | Entfetten, Putzereien und Elektronik |
0603 | Herstellung und Verarbeitung chemischer Produkte |
0604 | Anderer Lösemittelgebrauch und verwandte Tätigkeiten |
0605 | Verwendung von NH 3 , N 2 O, HFC, PFC und SF 6 |
07 | Straßenverkehr |
0701 | PKWs |
0702 | LKW 3,5 t |
0703 | LKW 3,5 t und Omnibusse |
0704 | Mopeds und Motorräder 50 cm 3 |
0705 | Mopeds und Motorräder 50 cm 3 |
0706 | Treibstoff-Verdunstungsverluste bei Fahrzeugen |
0707 | Reifen- und Bremsverschleiß, Staubaufwirbelung von der Fahrbahnoberfläche |
08 | Sonstiger Verkehr |
0801 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – Militär |
0802 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – Eisenbahnen |
0803 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – Binnenschifffahrt |
0804 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – See- und Küstenschifffahrt |
0805 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – Flugverkehr |
0806 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – Landwirtschaft |
0807 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – Forstwirtschaft |
0808 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – Industrie |
0809 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – Haushalte und Gärtner |
0810 | Andere Fahrzeuge und Maschinen – andere |
09 | Abfallbehandlung, Deponien und Krematorien |
0902 | Abfallverbrennung |
0904 | Deponien |
0907 | Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Restprodukte (außer am Feld 1003) |
0909 | Krematorien |
0910 | Andere Abfallbehandlung |
10 | Landwirtschaft |
1001 | Gedüngte Pflanzenkulturen |
1002 | Ungedüngte Pflanzenkulturen |
1003 | Strohverbrennung auf offenem Feld |
1004 | Verdauungsbedingte Emissionen |
1005 | Jauchemanagement betreffend organische Verbindungen |
1006 | Pestizideinsatz |
1009 | Jauchemanagement betreffend Stickstoffverbindungen |
11 | Andere Quellen und Senken |
1101 | Nicht bewirtschafteter Laubwald |
1102 | Nicht bewirtschafteter Nadelwald |
1103 | Waldbrände |
1104 | Natürliches Grünland |
1105 | Feuchtgebiete |
1106 | Gewässer |
1107 | Tiere |
1108 | Vulkane |
1109 | Gasaustritte |
1110 | Blitze |
1111 | Bewirtschafteter Laubwald |
1112 | Bewirtschafteter Nadelwald |
1121 | Änderung des Vorrates von holziger Biomasse |
1122 | Umwandlung von Wald- und Weideflächen |
1123 | Brachlegung bewirtschafteten Landes |
1124 | CO 2 -Emissionen aus/oder Bindung in Böden (außer 1006) |
1125 | Andere |
Anlage 2
Zu § 4
1. Verortung von Emissionsquellen
Anl. 2
Die Lage von Emissionsquellen kann durch die Angabe von Koordinaten (1.1) oder durch die Flächencodierung nach ÖSTAT (1.2) beschrieben werden.
1.1 Koordinatenangaben über die Lage von Emissionsquellen
Anl. 2
Bei den Koordinatenangaben handelt es sich um die Koordinaten y, x von rechtsdrehenden kartesischen Koordinatensystemen.
1.1.1 Koordinatensystem
Anl. 2
Die Lage von Emissionsquellen ist im System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2 Z 3 VermG) anzugeben. Die Drei-Grad-Streifensysteme der Landesvermessung (Gauß-Krüger-Projektion) mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich Ferro decken folgende Bereiche ab:
M 28 Vorarlberg, Teil von Tirol,
M 31 Teil von Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark,
M 34 Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark, Wien, Burgenland.
a) Kennzeichnung der Koordinaten im System der Landesvermessung
Durch die Gauß-Krüger-Projektion entstehen ebene rechtwinkelige Koordinaten, wobei die x-Werte in Richtung des Bezugsmeridians vom Äquator ausgehend und die y-Werte normal dazu vom jeweiligen Bezugsmeridian ausgehend (östlich positive, westlich negative Werte) angegeben werden.
Da die x-Werte für Österreich zwischen 5 130 000 m und 5 440 000 m liegen, kann die Millionenstelle weggelassen werden.
Für die Eindeutigkeit der Ortsangaben ist entweder zu den Koordinaten der Bezugsmeridian anzugeben, oder es sind die y-Koordinaten-Translationen des Bundesmeldenetzes (BMN) zu verwenden (y BMN = Rechtswert).
Tabelle 1: Kennzeichnung der Koordinaten
Kennzeichnung durch | |
a) Angabe des Bezugsmeridians | b) Umrechnung ins Bundesmeldenetz |
Erhebungslisten oder Datenfiles sind mit der Bezugsmeridian-Bezeichnung M 28 M 31 M 34 zu kennzeichnen. | Durch folgende Translationen der y-Koordinaten ergeben sich eindeutige Koordinaten ohne Angabe des Bezugsmeridians System M 28: Rechtswert = y + 150 000 m System M 31: Rechtswert = y + 450 000 m System M 34: Rechtswert = y + 750 000 m |
b) Wahl und Dokumentation der Koordinatenart
Es empfiehlt sich, die Koordinatenart der für die Erhebung der Emissionsdaten verwendeten Kartengrundlage zu übernehmen:
– Österreichische Luftbildkarte 1 : 10 000 und Katastralmappe:
Systeme der Landesvermessung (Erhebungen der Genauigkeitsstufe III)
– Österreichische Karte 1 : 200 000 (ÖK 200) und österreichische Karte 1 : 50 000 (ÖK 50):
Bundesmeldenetz (Erhebungen der Genauigkeitsstufen I und II)
Die verwendete Koordinatenart ist in der Dokumentation des Emissionskatasters anzuführen.
c) Arbeitsbreite der Koordinatensysteme
Im Hinblick auf die Darstellung der Emissionen in Rasterfeldern sind in jedem der drei Koordinatensysteme die Emissionsdaten bis zu einem y-Wert von +- 120 km beiderseits des Bezugsmeridians zu verorten. Es entsteht damit im Norden Österreichs an den Grenzmeridianen der Meridianstreifen eine Überlappung von zirka 20 km und im Süden eine Überlappung von zirka 10 km. Innerhalb dieser Überlappungszonen sind die Koordinaten bei der Datenerhebung auch in das Nachbarsystem zu transformieren.
1.1.2 Lageangabe von Punktquellen
Punktquellen sind mit Koordinaten gemäß 1.1.1 zu erheben.
1.1.3 Lageangabe von Linienquellen
Linienquellen sind als Polygonseiten mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen. Die Emissionsdaten sind den Seiten zuzuordnen.
1.1.4 Lageangabe von Flächenquellen
Flächenquellen sind in polygonal abgegrenzten Flächen oder in einem quadratischen Koordinatenraster zu erheben.
a) Polygonal abgegrenzte Flächenquellen
Das Umgrenzungspolygon (zB Dauersiedlungsgebiet) ist in Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 festzulegen. Die Emissionsdaten sind der eingeschlossenen Fläche zuzuordnen.
b) Erhebungsraster bei Flächenquellen
Es ist ein quadratischer Raster mit Gitterlinien in ganzzahligen Koordinaten-Kilometern (gemäß 1.1.1) oder -Hektometern (bei Rasterquadraten unter 1 km Seitenlänge) zu verwenden. Die Emissionsdaten sind den Rasterquadraten zuzuordnen.
1.2 Flächencodierung nach ÖSTAT
Anl. 2
Als kleinste Bezugsfläche für die Zuordnung von Emissionsquellen dienen in der Regel die Zählsprengel. Abweichungen sind in der Dokumentation zu begründen. Jeder Zählsprengel wird durch eine achtstellige Nummer beschrieben, wobei die erste Stelle für das Bundesland steht, die zweite und dritte für den Bezirk, die vierte und fünfte für die Gemeinde, die sechste und siebte für den Zählbezirk und die achte für den Zählsprengel.
Größere Bezugsflächen (zB Gemeinden, politische Bezirke, Bundesländer) ergeben sich durch Zusammenfassung von Zählsprengeln.
1.2.1 Lageangabe von Punktquellen
Punktquellen sind sowohl mit Zählsprengelcodes als auch mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen.
1.2.2 Lageangabe von Linienquellen
Linienquellen sind derart in Abschnitte aufzuteilen, dass jeder Abschnitt in nur eine Bezugsfläche (zB Zählsprengel) fällt. Die Länge der Abschnitte und der Code der jeweils zugehörigen Bezugsfläche sind anzugeben.
1.2.3 Lageangabe von Flächenquellen
Der Code der als Flächenquelle gewählten Bezugsfläche (zB Zählsprengel) ist anzugeben.
1.3 Höhenangabe von Emissionsquellen
Anl. 2
Zu unterscheiden sind die in 1.3.1 bis 1.3.3 angeführten Emissionshöhen.
1.3.1 Emissionshöhe über Grund
Die geometrische Emissionshöhe über Grund ist jene Strecke, die zwischen der Emissionsquelle und jenem Punkt der Erdoberfläche gemessen wird, der lotrecht unter der Emissionsquelle liegt (Bodenpunkt). Emissionsquellen sind mit Höhen in m über Grund zu erheben.
1.3.2 Absolute Höhe von Punkten der Erdoberfläche
Absolute Höhenangaben beziehen sich auf das Meeresniveau. Es sind dies jene Höhen, die den entsprechenden Höhenschichtenplänen (zB ÖK 50) oder digitalen Höhenmodellen entnommen werden können. Sie stellen die physische Erdoberfläche für Emissionskataster hinreichend genau dar.
1.3.3 Absolute Höhe von Emissionsquellen
Absolute Höhen von Emissionsquellen sind jeweils die Summe aus der Höhe über Grund gemäß 1.3.1 und der absoluten Höhe des zugehörigen Bodenpunktes gemäß 1.3.2. Sie sind erforderlichenfalls (zB als Grundlage für Ausbreitungsrechnungen) in den Emissionskataster aufzunehmen.
2. Genauigkeit der Verortung von Emissionsquellen
Anl. 2
Die verwendete Kartengrundlage muss den Anforderungen der jeweils erforderlichen Genauigkeitsstufe entsprechen. Die Tabelle 2 stellt Minimalanforderungen dar. Diese Minimalanforderungen gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind; diese sind in internationalen Vereinbarungen geregelt.
Tabelle 2: Kartengrundlagen
Genauigkeitsstufe | I (großräumiger Überblick) | II (kleinräumig) | III (detailliert) |
Empfohlener Maßstab | 1 : 200 000 | 1 : 50 000 | größer als 1 : 50 000 |
Beispiele für betrachtete Gebiete | Bundesgebiet | Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen | Gemeindegebiet, Stadtteil |
2.1 Verortungsgenauigkeit von Punktquellen
Anl. 2
Als anzustrebender Genauigkeitswert gilt generell 1 mm in der verwendeten Kartengrundlage. Dies entspricht einem Naturmaß von 1 Promille der verwendeten Maßstabszahl (Maßstab = 1 : Maßstabszahl) in m.
Dieser Genauigkeitswert ist auch bei den Höhenangaben einzuhalten.
Als maximale Fehler für Lage und absolute Höhe gelten daher in den einzelnen Kartenwerken:
– 200 m bei ÖK 200
– 50 m bei ÖK 50
– 10 m bei ÖLK 1 : 10 000.
2.2 Verortungsgenauigkeit von Linienquellen
Anl. 2
Die Unterteilungen von Linienquellen in Polygonseiten gemäß 1.1.3 bzw. in Abschnitte gemäß 1.2.2 sind so zu wählen, dass die Massenstromdichten innerhalb jeder Unterteilung jeweils annähernd homogen sind.
Bei Linienquellen sind Unterteilungen dann zu setzen, wenn
a) eine Linienquelle abzweigt bzw. einmündet,
b) bei der Verortung gemäß 1.2 eine Bezugsfläche beginnt oder endet,
c) sich die Verkehrsmenge, die Verkehrszusammensetzung oder das Fahrverhalten erheblich ändert (zB Ortsgebiet),
d) sich die Verkehrswegecharakteristik (Steigung, absolute Höhe) erheblich ändert.
Welche Änderungen gemäß c) und d) als erheblich betrachtet werden, ist unter Berücksichtigung der Genauigkeitsstufen zu dokumentieren. Zusätzlich ist bei der Anwendung von Koordinaten ein Polygonpunkt dann zu setzen, wenn ansonsten die Abweichung von der wirklichen Lage bzw. Höhe größer ist als der zutreffende Genauigkeitswert gemäß 2.1.
2.3 Verortungsgenauigkeit von Flächenquellen
Anl. 2
Wahl und Größe der Bezugsflächen sind unter Berücksichtigung von § 3 ausführlich zu beschreiben.
3. Darstellung
Anl. 2
Der Emissionskataster muss nach den Luftschadstoffen und Emittenten/Emittentengruppen aufgegliedert darstellbar sein. Um Informationsverluste zu vermeiden, sollten die Emissionen nach Möglichkeit als Massenstromdichte in Polygonform dargestellt werden. Ist dies möglich und sinnvoll, kann die Massenstromdichte nur auf bestimmte Anteile der Bezugsflächen (zB Dauersiedlungsfläche, Straßenfläche) bezogen werden.
Die Darstellungsgenauigkeit muss die Mindestanforderungen gemäß Tabelle 3 erfüllen. Die Mindestanforderungen für die Genauigkeitsstufe I gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen und Katasterdarstellungen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind.
Tabelle 3: Genauigkeit der Darstellung
Genauigkeitsstufe | |||
I | II | III | |
Größte Seitenlänge der Rasterquadrate bei Verortung nach 1.1 | 40 km | 10 km | 1 km |
Größte Bezugsflächen bei Verortung nach 1.2 | Politische Bezirke | Gemeinden | Zählsprengel |
Die Darstellung von Lage und Höhe hat den Bestimmungen des Abschnittes 1 dieser Anlage zu entsprechen.
Weicht die Genauigkeit der Darstellung von der Genauigkeit der Erhebung ab, ist dies in der Kartenlegende deutlich auszuweisen.
Anlage 3
zu § 5 Abs. 3
Bezeichnung der Brennstoffe:
Festbrennstoffe
Anl. 3
Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)
Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)
Glanzbraunkohle (17 435 kJ/kg MHW 23 865 kJ/kg)
Steinkohle
Braunkohle (MHW 17 435 kJ/kg)
Braunkohlebriketts
Steinkohlenkoks
Braunkohlenkoks
Gaskoks
Erdölkoks
Holz und holzähnliche Abfälle
Holzkohle
Torf
Kommunale Abfälle
Industrieabfälle
Holzabfälle (außer holzähnliche Abfälle)
Landwirtschaftliche Abfälle
Klärschlamm
Brennstoffe aus Abfällen
Ölschiefer
Andere feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Anl. 3
Rohöl
Rückstandsöl
Ofenheizöl
Dieselkraftstoff
Petroleum
Düsentreibstoff
Benzin
Flugtreibstoff
Schwerbenzin
Schieferöl
Altöl aus Benzinmotoren
Altöl aus Dieselmotoren
Lösemittelrückstände
Schwarzlauge
Mischung aus Heizöl und Kohle
Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe
Andere flüssige Abfälle
Schmiermittel
Mineralterpentinöl
Paraffinwachs
Bitumen
Bioalkohol
Andere Erdölprodukte
Andere flüssige Brennstoffe
Gasförmige Brennstoffe
Anl. 3
Erdgas (außer verflüssigtes Erdgas)
Verflüssigtes Erdgas
Flüssiggas
Kokereigas
Gichtgas
Mischung von Kokereigas und Gichtgas
Abgas (besonders chemische Industrie)
Raffinerie- und petrochemisches Gas (nicht kondensierbar)
Biogas
Deponiegas
Stadtgas
Wasserstoff
Andere gasförmige Brennstoffe
Anlage 4
zu § 5 Abs. 3
Einheiten, in welchen Aktivitäten und Emissionsfaktoren anzugeben sind:
Anl. 4
Aktivität | Einheit |
Brennstoffmenge | Gigajoule |
Viehbestand | Stück |
Waldflächen | Hektar |
Fahrleistung | Kilometer mal Zahl der Kraftfahrzeuge in Tausend |
Produkte aus Gewerbe, Industrie | Tonnen |
Menge Erdgas (zur Bestimmung von Leckraten und Emissionen bei der Förderung) | Millionen Kubikmeter |
Kläranlagen | Einwohnergleichwerte |
Menge deponierter Abfall | Tonnen |
Grundsätzlich beziehen sich die Aktivitäten auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.
Emissionsfaktoren sind stets in g Luftschadstoff/Einheit der Aktivität anzugeben.