BundesrechtVerordnungenEmissionskatasterverordnung

Emissionskatasterverordnung

In Kraft seit 05. Juni 2002
Up-to-date

§ 1 Luftschadstoffe

(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.

(2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM 10 , in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.

Tabelle 1:

Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind)
Schwefeldioxid Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO 2
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO 2
Kohlenmonoxid Kohlenmonoxid
Schwebestaub Staub 1 )
PM 10 PM 10 1 )
Benzol Benzol

(3) Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM 10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.

________________

1 ) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM 10 , wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.

§ 2 Emittenten/Emittentengruppen

(1) Der Emissionskataster hat jedenfalls Emissionsangaben für alle jene Emittenten und Emittentengruppen zu beinhalten, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen. Als Emittenten oder Emittentengruppen, welche wesentlich zu den Emissionen im Sanierungsgebiet beitragen, sind grundsätzlich solche zu betrachten, welche mehr als 0,1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet beitragen. Die Emissionen sind getrennt nach Emittenten und Emittentengruppen entsprechend Anlage 1 auszuweisen.

(2) Auf Grundlage der Feststellung gemäß Absatz 1, dass eine Emissionsangabe für einen Emittenten oder eine Emittentengruppe im Emissionskataster erforderlich ist, ist vom Landeshauptmann zu beurteilen, welches Verfahren bei der Feststellung der Emissionen anzuwenden ist.

(3) Trägt eine Emittentengruppe (zweistellige Kennziffer) gemäß Anlage 1 voraussichtlich weniger als 1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet bei, so kann eine weitere Aufspaltung der Emissionen dieser Emittentengruppe in Emittentenuntergruppen mit vierstelliger Kennziffer gemäß Anlage 1 entfallen. Die Emissionen solcher Emittentenuntergruppen sind zusätzlich dann zu erheben, wenn im Zuge der Erstellung des Maßnahmenkataloges Maßnahmen zu ihrer Emissionsminderung erwogen werden.

(4) Sofern die verwendeten Emittentengruppen nicht denjenigen gemäß Anlage 1 entsprechen, sind die gewählten Emittenten und Emittentengruppen den am besten entsprechenden Emittenten und Emittentengruppen gemäß Anlage 1 zuzuordnen.

§ 3 Räumliche Auflösung und Genauigkeit

(1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.

(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen:

Tabelle 2:

Sanierungsgebiet räumliche Auflösung
Gemeinde oder kleiner Genauigkeitsstufe III (detailliert)
Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen Genauigkeitsstufe II (kleinräumig)
gesamtes Bundesgebiet Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)

(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.

Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten

Emittentengruppe Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) Genauigkeitsstufe III (detailliert)
(1) Kraft- und Fernheizwerke ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten Vollerhebung
(2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben Vollerhebung
(3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II
(4) Landwirtschaft Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen (zB Viehzählung, Handelsdüngerabsatz, Energiekennzahlen) bei Trocknungsanlagen ab 0,5 MW: Vollerhebung; bei Glashäusern: Energiekennzahlen (zB Glashausflächen), sonst wie Genauigkeitsstufe I Vollerhebung
(5) Haushalte Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff), sowie Mikrozensus Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff und Heizungsart), sowie Mikrozensus unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff, Heizungsart, Gebäudeart und Gebäudealter), sowie Erhebung mittels Stichproben unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten
(6) Fremdenverkehr Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken, Übernachtungszahlen und Arbeitsstättenzählung Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Übernachtungszahlen unter Berücksichtigung der Bettenkategorien; Vollerhebung bei Betrieben mit mehr als 150 Betten wie Genauigkeitsstufe II
(7) Handel Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung Verwendung vorhandener Statistiken sowie Erhebung mittels Stichproben wie Genauigkeitsstufe II
(8) Natur diverse Unterlagen, zB über die Flächennutzung, Forstinventur sowie meteorologische Daten
(9) Sonstige ortsfeste Emittenten Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistik und Arbeitsstättenzählung, sowie Erhebung mittels Stichproben Vollerhebung
Unter Vollerhebung ist eine möglichst vollständige Einzelerfassung emissionsrelevanter Daten zu verstehen. Diese kann vorhandene Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstige Erhebungen erforderlicher Daten umfassen.
Bei einer Erhebung mittels Stichproben werden Daten von einer repräsentativen Auswahl relevanter Emittenten erhoben. Die Daten können aus Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstigen Erhebungen (zB Fragebögen) stammen. Sinkt die Anzahl der Emittenten in einem Sektor unter 5, ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen.

Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen

Erhebungsgegenstand Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) Genauigkeitsstufe III (detailliert)
Emissionsquelle Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Verkehrsmengen aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs
Fahrcharakteristik nach Straßenart mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung)
Emissionsfaktoren aus der Literatur wie Genauigkeitsstufe I, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Flottenstatistik wie Genauigkeitsstufe II unter der Berücksichtigung des „stop and go“-Verkehrs bei Staus
Straßencharakteristik nicht zu berücksichtigen Steigung, absolute Höhe wie Genauigkeitsstufe II

§ 4 Lage von Emissionsquellen

Die Lage von Emissionsquellen ist gemäß Anlage 2 zu beschreiben.

§ 5 Emissionsdaten und Emissionsfaktoren

(1) Sind Betreiber gesetzlich zur regelmäßigen Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet, so sind die daraus ableitbaren Emissionsdaten zu verwenden. Macht die Erstellung des Emissionskatasters gemäß § 3 die Erhebung der Emissionen von weiteren Einzelemittenten erforderlich, haben Betreiber von Anlagen dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse für die in § 1 Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe, Produktionsmittel und Produkte, den zeitlichen Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen und emissionsmindernde Vorkehrungen zu erteilen. Soweit vorhanden, sind diese Messergebnisse und Daten der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Sofern die Emissionsdaten mittels Emissionsfaktoren ermittelt werden, sind die Emissionsfaktoren zusätzlich zu den Emissionsdaten gemeinsam mit den verwendeten statistischen Hilfsgrößen sowie entsprechende Quellenangaben ebenfalls im Emissionskataster zu dokumentieren.

(3) Brennstoffe sind gemäß Anlage 3 zu bezeichnen bzw. zuzuordnen und Aktivitäten sowie Emissionsfaktoren in Einheiten gemäß Anlage 4 anzugeben. Sofern zweckmäßig, sind genauere Unterteilungen vorzunehmen.

§ 6 Einzelquellen und Linienquellen

(1) Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß § 3 zu beschreiben.

(2) Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend § 3 Abs. 4 auszuweisen.

§ 7 Bezugszeitraum

Die Emissionen sind für den Bezugszeitraum eines Kalenderjahres zu ermitteln. Kann durch die Wahl eines anderen Bezugszeitraumes die Aussagekraft des Emissionskatasters im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs deutlich verbessert werden, so sind die Emissionsdaten zusätzlich auch für diesen anzugeben. Die Erhebung der Emissionen hat in jedem Fall repräsentativ für jenes Jahr zu sein, in dem die Überschreitung aufgetreten ist, die die Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich macht.

§ 8 Fortschreibung

Ein gemäß dieser Verordnung erstellter Emissionskataster ist jedenfalls alle fünf Jahre zu aktualisieren. Diese Fortschreibung des Emissionskatasters ist solange fortzusetzen, bis die im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Maßnahmen im betreffenden Sanierungsgebiet umgesetzt worden sind und das Sanierungsziel nachweislich erreicht worden ist.

Anlage 1

zu § 2

Emittenten/Emittentengruppen

Anl. 1

01 Kraft- und Fernheizwerke
0101 Öffentliche Elektrizitätsversorgung
0102 Fernwärmeversorgung
0103 Mineralölverarbeitung
0104 Kokerei
0105 Kohlebergbau, Öl/Gas-Förderung, Transport in Rohrfernleitungen
02 Wärmeerzeugung (Haushalte, Gewerbe und öffentlicher Dienst)
0201 Feuerungsanlage in Gewerbe und öffentlichem Dienst
0202 Feuerungsanlage im Haushalt (Hausbrand)
0203 Feuerungsanlage in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht
03 Verbrennungsprozesse in der produzierenden Industrie
0301 Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Dampfkessel, Gasturbinen, Motorenkraftwerke
0302 Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage ohne direkten Kontakt zwischen Flamme und Produkt
0303 Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage mit direktem Kontakt zwischen Flamme und Produkt
04 Industrielle Prozesse
0401 Mineralölverarbeitung
0402 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
0403 Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen
0404 Herstellung von anorganischen chemischen Grundstoffen
0405 Herstellung von organischen chemischen Grundstoffen
0406 Prozesse in der Holz-, Papier-, Nahrungsmittel- und anderen Industrie
0408 Produktion von halogenierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
05 Förderung und Erstbehandlung fossiler Brennstoffe
0501 Förderung und Erstbehandlung fester fossiler Brennstoffe
0502 Förderung, Erstbehandlung und Verladen flüssiger fossiler Brennstoffe
0503 Förderung, Erstbehandlung und Verladen gasförmiger fossiler Brennstoffe
0504 Flüssigbrennstoff-Verteilungskette (außer Motorenkraftstoffe-Verteilung in 0505)
0505 Motorenkraftstoff-Verteilungskette
0506 Gas-Verteilungsnetz
0507 geothermische Energienutzung
06 Lösemitteleinsatz und Einsatz anderer direkt emittierter Stoffe
0601 Farb- und Lackanwendung
0602 Entfetten, Putzereien und Elektronik
0603 Herstellung und Verarbeitung chemischer Produkte
0604 Anderer Lösemittelgebrauch und verwandte Tätigkeiten
0605 Verwendung von NH 3 , N 2 O, HFC, PFC und SF 6
07 Straßenverkehr
0701 PKWs
0702 LKW 3,5 t
0703 LKW 3,5 t und Omnibusse
0704 Mopeds und Motorräder 50 cm 3
0705 Mopeds und Motorräder 50 cm 3
0706 Treibstoff-Verdunstungsverluste bei Fahrzeugen
0707 Reifen- und Bremsverschleiß, Staubaufwirbelung von der Fahrbahnoberfläche
08 Sonstiger Verkehr
0801 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Militär
0802 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Eisenbahnen
0803 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Binnenschifffahrt
0804 Andere Fahrzeuge und Maschinen – See- und Küstenschifffahrt
0805 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Flugverkehr
0806 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Landwirtschaft
0807 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Forstwirtschaft
0808 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Industrie
0809 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Haushalte und Gärtner
0810 Andere Fahrzeuge und Maschinen – andere
09 Abfallbehandlung, Deponien und Krematorien
0902 Abfallverbrennung
0904 Deponien
0907 Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Restprodukte (außer am Feld 1003)
0909 Krematorien
0910 Andere Abfallbehandlung
10 Landwirtschaft
1001 Gedüngte Pflanzenkulturen
1002 Ungedüngte Pflanzenkulturen
1003 Strohverbrennung auf offenem Feld
1004 Verdauungsbedingte Emissionen
1005 Jauchemanagement betreffend organische Verbindungen
1006 Pestizideinsatz
1009 Jauchemanagement betreffend Stickstoffverbindungen
11 Andere Quellen und Senken
1101 Nicht bewirtschafteter Laubwald
1102 Nicht bewirtschafteter Nadelwald
1103 Waldbrände
1104 Natürliches Grünland
1105 Feuchtgebiete
1106 Gewässer
1107 Tiere
1108 Vulkane
1109 Gasaustritte
1110 Blitze
1111 Bewirtschafteter Laubwald
1112 Bewirtschafteter Nadelwald
1121 Änderung des Vorrates von holziger Biomasse
1122 Umwandlung von Wald- und Weideflächen
1123 Brachlegung bewirtschafteten Landes
1124 CO 2 -Emissionen aus/oder Bindung in Böden (außer 1006)
1125 Andere

Anlage 2

Zu § 4

1. Verortung von Emissionsquellen

Anl. 2

Die Lage von Emissionsquellen kann durch die Angabe von Koordinaten (1.1) oder durch die Flächencodierung nach ÖSTAT (1.2) beschrieben werden.

1.1 Koordinatenangaben über die Lage von Emissionsquellen

Anl. 2

Bei den Koordinatenangaben handelt es sich um die Koordinaten y, x von rechtsdrehenden kartesischen Koordinatensystemen.

1.1.1 Koordinatensystem

Anl. 2

Die Lage von Emissionsquellen ist im System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2 Z 3 VermG) anzugeben. Die Drei-Grad-Streifensysteme der Landesvermessung (Gauß-Krüger-Projektion) mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich Ferro decken folgende Bereiche ab:

M 28 Vorarlberg, Teil von Tirol,

M 31 Teil von Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark,

M 34 Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark, Wien, Burgenland.

a) Kennzeichnung der Koordinaten im System der Landesvermessung

Durch die Gauß-Krüger-Projektion entstehen ebene rechtwinkelige Koordinaten, wobei die x-Werte in Richtung des Bezugsmeridians vom Äquator ausgehend und die y-Werte normal dazu vom jeweiligen Bezugsmeridian ausgehend (östlich positive, westlich negative Werte) angegeben werden.

Da die x-Werte für Österreich zwischen 5 130 000 m und 5 440 000 m liegen, kann die Millionenstelle weggelassen werden.

Für die Eindeutigkeit der Ortsangaben ist entweder zu den Koordinaten der Bezugsmeridian anzugeben, oder es sind die y-Koordinaten-Translationen des Bundesmeldenetzes (BMN) zu verwenden (y BMN = Rechtswert).

Tabelle 1: Kennzeichnung der Koordinaten

Kennzeichnung durch
a) Angabe des Bezugsmeridians b) Umrechnung ins Bundesmeldenetz
Erhebungslisten oder Datenfiles sind mit der Bezugsmeridian-Bezeichnung M 28 M 31 M 34 zu kennzeichnen. Durch folgende Translationen der y-Koordinaten ergeben sich eindeutige Koordinaten ohne Angabe des Bezugsmeridians System M 28: Rechtswert = y + 150 000 m System M 31: Rechtswert = y + 450 000 m System M 34: Rechtswert = y + 750 000 m

b) Wahl und Dokumentation der Koordinatenart

Es empfiehlt sich, die Koordinatenart der für die Erhebung der Emissionsdaten verwendeten Kartengrundlage zu übernehmen:

Österreichische Luftbildkarte 1 : 10 000 und Katastralmappe:

Systeme der Landesvermessung (Erhebungen der Genauigkeitsstufe III)

Österreichische Karte 1 : 200 000 (ÖK 200) und österreichische Karte 1 : 50 000 (ÖK 50):

Bundesmeldenetz (Erhebungen der Genauigkeitsstufen I und II)

Die verwendete Koordinatenart ist in der Dokumentation des Emissionskatasters anzuführen.

c) Arbeitsbreite der Koordinatensysteme

Im Hinblick auf die Darstellung der Emissionen in Rasterfeldern sind in jedem der drei Koordinatensysteme die Emissionsdaten bis zu einem y-Wert von +- 120 km beiderseits des Bezugsmeridians zu verorten. Es entsteht damit im Norden Österreichs an den Grenzmeridianen der Meridianstreifen eine Überlappung von zirka 20 km und im Süden eine Überlappung von zirka 10 km. Innerhalb dieser Überlappungszonen sind die Koordinaten bei der Datenerhebung auch in das Nachbarsystem zu transformieren.

1.1.2 Lageangabe von Punktquellen

Punktquellen sind mit Koordinaten gemäß 1.1.1 zu erheben.

1.1.3 Lageangabe von Linienquellen

Linienquellen sind als Polygonseiten mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen. Die Emissionsdaten sind den Seiten zuzuordnen.

1.1.4 Lageangabe von Flächenquellen

Flächenquellen sind in polygonal abgegrenzten Flächen oder in einem quadratischen Koordinatenraster zu erheben.

a) Polygonal abgegrenzte Flächenquellen

Das Umgrenzungspolygon (zB Dauersiedlungsgebiet) ist in Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 festzulegen. Die Emissionsdaten sind der eingeschlossenen Fläche zuzuordnen.

b) Erhebungsraster bei Flächenquellen

Es ist ein quadratischer Raster mit Gitterlinien in ganzzahligen Koordinaten-Kilometern (gemäß 1.1.1) oder -Hektometern (bei Rasterquadraten unter 1 km Seitenlänge) zu verwenden. Die Emissionsdaten sind den Rasterquadraten zuzuordnen.

1.2 Flächencodierung nach ÖSTAT

Anl. 2

Als kleinste Bezugsfläche für die Zuordnung von Emissionsquellen dienen in der Regel die Zählsprengel. Abweichungen sind in der Dokumentation zu begründen. Jeder Zählsprengel wird durch eine achtstellige Nummer beschrieben, wobei die erste Stelle für das Bundesland steht, die zweite und dritte für den Bezirk, die vierte und fünfte für die Gemeinde, die sechste und siebte für den Zählbezirk und die achte für den Zählsprengel.

Größere Bezugsflächen (zB Gemeinden, politische Bezirke, Bundesländer) ergeben sich durch Zusammenfassung von Zählsprengeln.

1.2.1 Lageangabe von Punktquellen

Punktquellen sind sowohl mit Zählsprengelcodes als auch mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen.

1.2.2 Lageangabe von Linienquellen

Linienquellen sind derart in Abschnitte aufzuteilen, dass jeder Abschnitt in nur eine Bezugsfläche (zB Zählsprengel) fällt. Die Länge der Abschnitte und der Code der jeweils zugehörigen Bezugsfläche sind anzugeben.

1.2.3 Lageangabe von Flächenquellen

Der Code der als Flächenquelle gewählten Bezugsfläche (zB Zählsprengel) ist anzugeben.

1.3 Höhenangabe von Emissionsquellen

Anl. 2

Zu unterscheiden sind die in 1.3.1 bis 1.3.3 angeführten Emissionshöhen.

1.3.1 Emissionshöhe über Grund

Die geometrische Emissionshöhe über Grund ist jene Strecke, die zwischen der Emissionsquelle und jenem Punkt der Erdoberfläche gemessen wird, der lotrecht unter der Emissionsquelle liegt (Bodenpunkt). Emissionsquellen sind mit Höhen in m über Grund zu erheben.

1.3.2 Absolute Höhe von Punkten der Erdoberfläche

Absolute Höhenangaben beziehen sich auf das Meeresniveau. Es sind dies jene Höhen, die den entsprechenden Höhenschichtenplänen (zB ÖK 50) oder digitalen Höhenmodellen entnommen werden können. Sie stellen die physische Erdoberfläche für Emissionskataster hinreichend genau dar.

1.3.3 Absolute Höhe von Emissionsquellen

Absolute Höhen von Emissionsquellen sind jeweils die Summe aus der Höhe über Grund gemäß 1.3.1 und der absoluten Höhe des zugehörigen Bodenpunktes gemäß 1.3.2. Sie sind erforderlichenfalls (zB als Grundlage für Ausbreitungsrechnungen) in den Emissionskataster aufzunehmen.

2. Genauigkeit der Verortung von Emissionsquellen

Anl. 2

Die verwendete Kartengrundlage muss den Anforderungen der jeweils erforderlichen Genauigkeitsstufe entsprechen. Die Tabelle 2 stellt Minimalanforderungen dar. Diese Minimalanforderungen gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind; diese sind in internationalen Vereinbarungen geregelt.

Tabelle 2: Kartengrundlagen

Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) II (kleinräumig) III (detailliert)
Empfohlener Maßstab 1 : 200 000 1 : 50 000 größer als 1 : 50 000
Beispiele für betrachtete Gebiete Bundesgebiet Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen Gemeindegebiet, Stadtteil

2.1 Verortungsgenauigkeit von Punktquellen

Anl. 2

Als anzustrebender Genauigkeitswert gilt generell 1 mm in der verwendeten Kartengrundlage. Dies entspricht einem Naturmaß von 1 Promille der verwendeten Maßstabszahl (Maßstab = 1 : Maßstabszahl) in m.

Dieser Genauigkeitswert ist auch bei den Höhenangaben einzuhalten.

Als maximale Fehler für Lage und absolute Höhe gelten daher in den einzelnen Kartenwerken:

200 m bei ÖK 200

50 m bei ÖK 50

10 m bei ÖLK 1 : 10 000.

2.2 Verortungsgenauigkeit von Linienquellen

Anl. 2

Die Unterteilungen von Linienquellen in Polygonseiten gemäß 1.1.3 bzw. in Abschnitte gemäß 1.2.2 sind so zu wählen, dass die Massenstromdichten innerhalb jeder Unterteilung jeweils annähernd homogen sind.

Bei Linienquellen sind Unterteilungen dann zu setzen, wenn

a) eine Linienquelle abzweigt bzw. einmündet,

b) bei der Verortung gemäß 1.2 eine Bezugsfläche beginnt oder endet,

c) sich die Verkehrsmenge, die Verkehrszusammensetzung oder das Fahrverhalten erheblich ändert (zB Ortsgebiet),

d) sich die Verkehrswegecharakteristik (Steigung, absolute Höhe) erheblich ändert.

Welche Änderungen gemäß c) und d) als erheblich betrachtet werden, ist unter Berücksichtigung der Genauigkeitsstufen zu dokumentieren. Zusätzlich ist bei der Anwendung von Koordinaten ein Polygonpunkt dann zu setzen, wenn ansonsten die Abweichung von der wirklichen Lage bzw. Höhe größer ist als der zutreffende Genauigkeitswert gemäß 2.1.

2.3 Verortungsgenauigkeit von Flächenquellen

Anl. 2

Wahl und Größe der Bezugsflächen sind unter Berücksichtigung von § 3 ausführlich zu beschreiben.

3. Darstellung

Anl. 2

Der Emissionskataster muss nach den Luftschadstoffen und Emittenten/Emittentengruppen aufgegliedert darstellbar sein. Um Informationsverluste zu vermeiden, sollten die Emissionen nach Möglichkeit als Massenstromdichte in Polygonform dargestellt werden. Ist dies möglich und sinnvoll, kann die Massenstromdichte nur auf bestimmte Anteile der Bezugsflächen (zB Dauersiedlungsfläche, Straßenfläche) bezogen werden.

Die Darstellungsgenauigkeit muss die Mindestanforderungen gemäß Tabelle 3 erfüllen. Die Mindestanforderungen für die Genauigkeitsstufe I gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen und Katasterdarstellungen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind.

Tabelle 3: Genauigkeit der Darstellung

Genauigkeitsstufe
I II III
Größte Seitenlänge der Rasterquadrate bei Verortung nach 1.1 40 km 10 km 1 km
Größte Bezugsflächen bei Verortung nach 1.2 Politische Bezirke Gemeinden Zählsprengel

Die Darstellung von Lage und Höhe hat den Bestimmungen des Abschnittes 1 dieser Anlage zu entsprechen.

Weicht die Genauigkeit der Darstellung von der Genauigkeit der Erhebung ab, ist dies in der Kartenlegende deutlich auszuweisen.

Anlage 3

zu § 5 Abs. 3

Bezeichnung der Brennstoffe:

Festbrennstoffe

Anl. 3

Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)

Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)

Glanzbraunkohle (17 435 kJ/kg MHW 23 865 kJ/kg)

Steinkohle

Braunkohle (MHW 17 435 kJ/kg)

Braunkohlebriketts

Steinkohlenkoks

Braunkohlenkoks

Gaskoks

Erdölkoks

Holz und holzähnliche Abfälle

Holzkohle

Torf

Kommunale Abfälle

Industrieabfälle

Holzabfälle (außer holzähnliche Abfälle)

Landwirtschaftliche Abfälle

Klärschlamm

Brennstoffe aus Abfällen

Ölschiefer

Andere feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Anl. 3

Rohöl

Rückstandsöl

Ofenheizöl

Dieselkraftstoff

Petroleum

Düsentreibstoff

Benzin

Flugtreibstoff

Schwerbenzin

Schieferöl

Altöl aus Benzinmotoren

Altöl aus Dieselmotoren

Lösemittelrückstände

Schwarzlauge

Mischung aus Heizöl und Kohle

Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe

Andere flüssige Abfälle

Schmiermittel

Mineralterpentinöl

Paraffinwachs

Bitumen

Bioalkohol

Andere Erdölprodukte

Andere flüssige Brennstoffe

Gasförmige Brennstoffe

Anl. 3

Erdgas (außer verflüssigtes Erdgas)

Verflüssigtes Erdgas

Flüssiggas

Kokereigas

Gichtgas

Mischung von Kokereigas und Gichtgas

Abgas (besonders chemische Industrie)

Raffinerie- und petrochemisches Gas (nicht kondensierbar)

Biogas

Deponiegas

Stadtgas

Wasserstoff

Andere gasförmige Brennstoffe

Anlage 4

zu § 5 Abs. 3

Einheiten, in welchen Aktivitäten und Emissionsfaktoren anzugeben sind:

Anl. 4

Aktivität Einheit
Brennstoffmenge Gigajoule
Viehbestand Stück
Waldflächen Hektar
Fahrleistung Kilometer mal Zahl der Kraftfahrzeuge in Tausend
Produkte aus Gewerbe, Industrie Tonnen
Menge Erdgas (zur Bestimmung von Leckraten und Emissionen bei der Förderung) Millionen Kubikmeter
Kläranlagen Einwohnergleichwerte
Menge deponierter Abfall Tonnen

Grundsätzlich beziehen sich die Aktivitäten auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.

Emissionsfaktoren sind stets in g Luftschadstoff/Einheit der Aktivität anzugeben.