Vorwort
Art. 1
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der B 67a Grazer Ring Straße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 67a Grazer Ring Straße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Anlage
zu BGBl. II Nr. 40/2002
Anl. 1
(Anm.: Anlage und Plan sind als PDF dokumentiert.)
Anhänge
AnlagePDF