BundesrechtVerordnungenEinbeziehungsverordnung 2001

Einbeziehungsverordnung 2001

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date

§ 1

Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes:

Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund der Pensionsordnung 1982 für die Angestellten der Wiener Börsekammer.

§ 2

Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im § 1 genannten Personen dem Bundespensionsamt.

§ 3

Bringen die im § 1 genannten Personen bis 30. Juni 2002 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Jänner 2002 – zu leisten.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.