Vorwort
§ 1
Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes:
Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund der Pensionsordnung 1982 für die Angestellten der Wiener Börsekammer.
§ 2
Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im § 1 genannten Personen dem Bundespensionsamt.
§ 3
Bringen die im § 1 genannten Personen bis 30. Juni 2002 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Jänner 2002 – zu leisten.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.