BundesrechtVerordnungenBeschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft seit 01. Dezember 2001
Up-to-date

Diese Verordnung gilt für Tunnel der im Anhang 1 angeführten Kategorien auf Autobahnen mit Ausnahme des Karawankentunnels.

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