(1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
1. Für die Bildungsberatung an höheren Schulen | |
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 | 50 vH, |
b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 | 100 vH, |
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 | 200 vH, |
d) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 | 300 vH, |
e) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 | 400 vH, |
f) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 | 500 vH, |
g) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000 | 600 vH; |
2. für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen: | |
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 | 50 vH, |
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60, | |
b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 | 100 vH, |
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575 | 200 vH. |
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
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