§ 1 — Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
Rückverweise
(1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
| 1. Für die Bildungsberatung an höheren Schulen | |
| a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 | 50 vH, |
| b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 | 100 vH, |
| c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 | 200 vH, |
| d) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 | 300 vH, |
| e) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 | 400 vH, |
| 500 vH, |
| g) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000 | 600 vH; |
| 2. für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen: |
| a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 | 50 vH, |
| sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60, |
| b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 | 100 vH, |
| c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575 | 200 vH. |
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
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