(1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.
(2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn
1. Teile eines Ereignisses gemäß § 1 oder mehrere der in § 1 genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder
2. bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.
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