Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Vorwort
§ 1
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:
1. Olympische Sommer- oder Winterspiele;
2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);
5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;
6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;
7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;
8. Wiener Opernball.
§ 2
(1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.
(2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn
1. Teile eines Ereignisses gemäß § 1 oder mehrere der in § 1 genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder
2. bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.