BundesrechtVerordnungenEreignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date

§ 1

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:

1. Olympische Sommer- oder Winterspiele;

2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);

5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;

6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;

7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;

8. Wiener Opernball.

§ 2

(1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.

(2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn

1. Teile eines Ereignisses gemäß § 1 oder mehrere der in § 1 genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder

2. bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.