(1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 ( Anhang VI ), die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Typen von Vorschaltgeräten:
1. In Lampen integrierte Vorschaltgeräte;
2. Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbel ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann;
3. Vorschaltgeräte, die entweder in Form von Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgeführt werden sollen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise