Vorwort
§ 1 Zweck
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte von Leuchtstofflampen, ABl. Nr. L 279/33 vom 1. November 2000, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 ( Anhang VI ), die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Typen von Vorschaltgeräten:
1. In Lampen integrierte Vorschaltgeräte;
2. Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbel ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann;
3. Vorschaltgeräte, die entweder in Form von Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgeführt werden sollen.
§ 3 Zulässige Geräte
(1) Vorschaltgeräte, die unter diese Verordnung fallen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Leistungsaufnahme die gemäß § 8 zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) anzuwendende, in Anhang III bzw. Anhang IV festgelegte, maximale Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.
(2) Die Vorschaltgeräte sind in die Kategorien gemäß Anhang I einzuteilen.
(3) Bei der Ermittlung der für ein bestimmtes Vorschaltgerät zutreffenden maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung ist Anhang II zu beachten.
(4) Bei Vorschaltgeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon auszugehen, dass sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(5) Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfassten Vorschaltgerätes, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass jedes in Verkehr gebrachte Vorschaltgerät den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
§ 4 Konformitätsbewertung
(1) Die auf Vorschaltgeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang V festgelegt.
(2) Im Zuge der Konformitätsbewertung nach Abs. 1 hat der Hersteller des Vorschaltgerätes die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes gemäß den in der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI) festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Vorschaltgerätes mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.
§ 5 CE-Kennzeichnung
Jedes Vorschaltgerät, das entweder als Einzelkomponente oder in eine Leuchte eingebaut in Verkehr gebracht wird, muss die CE-Kennzeichnung tragen. Die weiteren Bestimmungen bezüglich Aussehen, Anbringung und Bedeutung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang V angegeben.
§ 6 Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung
(1) Stellt die Behörde nach § 13 ETG 1992 im Zuge der gesetzlichen Überwachung (§ 8 Abs. 5 ETG 1992) fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,
1. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;
2. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit (Abs. 2) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(2) Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 5 und § 9 ETG 1992 das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts mit Bescheid zu untersagen.
§ 7 Schutzklausel
(1) Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(2) Sofern der Bescheid nach § 6 Abs. 2 nicht ohnedies an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortlichen ergangen ist, ist dieser von den behördlichen Maßnahmen unter Angabe der möglichen Rechtsmittel zu verständigen.
§ 8 Übergangsbestimmungen
(1) Vorschaltgeräte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 20. Mai 2002 in Verkehr gebracht werden.
(2) Für Vorschaltgeräte, die im Zeitraum vom 21. Mai 2002 bis zum 20. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges III anzuwenden.
(3) Für Vorschaltgeräte, die ab 21. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges IV anzuwenden.
Anhang I
(§ 3 Abs. 2)
KATEGORIEN VON VORSCHALTGERÄTEN
Anl. 1
Zur Berechnung der maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen eines gegebenen Vorschaltgerätes muss es zunächst in eine der nachfolgenden Kategorien eingeteilt werden:
Kategorie | Bezeichnung |
1 | Vorschaltgeräte für stabförmige Lampen |
2 | Vorschaltgeräte für Kompaktlampen mit Zweifach-Rohr |
3 | Vorschaltgeräte für Kompaktflachlampen mit Vierfach-Rohr |
4 | Vorschaltgeräte für Kompaktlampen mit Vierfach-Rohr |
5 | Vorschaltgeräte für Kompaktlampen mit Sechsfach-Rohr |
6 | Vorschaltgeräte für Kompaktlampen in Doppel-D-Ausführung |
Anhang II
(§ 3 Abs. 3)
BERECHNUNG DER MAXIMALEN EINGANGSLEISTUNG VON VORSCHALTGERÄT-LAMPE-SCHALTUNGEN BEI GEGEBENEM VORSCHALTGERÄTETYP
Anl. 2
Die Energieeffizienz der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung ergibt sich aus der maximalen Eingangsleistung der Schaltung. Diese ist von der Lampenleistung und dem Vorschaltgerätetyp (induktives oder wechselstromversorgtes elektronisches Vorschaltgerät) abhängig; aus diesem Grund werden für jeden Vorschaltgerätetyp und jede Lampenleistung unterschiedliche Werte für die maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung definiert.
Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI).
Anhang III
(§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2)
ERSTE STUFE
Anl. 3
Die während der ersten Stufe anzuwendenden Werte der maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt.
Vorschaltgeräte- kategorie | Lampenleistung | Maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung | |
induktive Vorschaltgeräte | wechselstromversorgte elektronische Vorschaltgeräte | ||
1 | 15 W | 13,5 W | 25 W |
18 W | 16 W | 28 W | |
30 W | 24 W | 40 W | |
36 W | 32 W | 45 W | |
38 W | 32 W | 47 W | |
58 W | 50 W | 70 W | |
70 W | 60 W | 83 W | |
2 | 18 W | 16 W | 28 W |
24 W | 22 W | 34 W | |
36 W | 32 W | 45 W | |
3 | 18 W | 16 W | 28 W |
24 W | 22 W | 34 W | |
36 W | 32 W | 45 W | |
4 | 10 W | 9,5 W | 18 W |
13 W | 12,5 W | 21 W | |
18 W | 16,5 W | 28 W | |
26 W | 24 W | 36 W | |
5 | 18 W | 16 W | 28 W |
26 W | 24 W | 36 W | |
6 | 10 W | 9 W | 18 W |
16 W | 14 W | 25 W | |
21 W | 19 W | 31 W | |
28 W | 25 W | 38 W | |
38 W | 34 W | 47 W |
Wenn ein Vorschaltgerät für eine Lampe ausgelegt ist, die zwischen zwei Werten der obigen Tabelle liegt, ist die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung durch lineare Interpolation zwischen den zwei Werten der maximalen Eingangsleistung für die beiden nächstgelegenen Lampenleistungswerte der Tabelle zu berechnen.
Beispiel:
Wenn ein induktives Vorschaltgerät der Kategorie 1 für eine Lampenleistung von 48 W ausgelegt ist, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung wie folgt berechnet:
47 + (48 – 38)
(70 – 47)
(58 – 38) = 58,5 W
Anl. 3
Anhang IV
(§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3)
ZWEITE STUFE
Anl. 4
Die während der zweiten Stufe anzuwendenden Werte der maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt.
Vorschaltgeräte- kategorie | Lampenleistung | Maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung | |
induktive Vorschaltgeräte | wechselstromversorgte elektronische Vorschaltgeräte | ||
1 | 15 W | 13,5 W | 23 W |
18 W | 16 W | 26 W | |
30 W | 24 W | 38 W | |
36 W | 32 W | 43 W | |
38 W | 32 W | 45 W | |
58 W | 50 W | 67 W | |
70 W | 60 W | 80 W | |
2 | 18 W | 16 W | 26 W |
24 W | 22 W | 32 W | |
36 W | 32 W | 43 W | |
3 | 18 W | 16 W | 26 W |
24 W | 22 W | 32 W | |
36 W | 32 W | 43 W | |
4 | 10 W | 9,5 W | 16 W |
13 W | 12,5 W | 19 W | |
18 W | 16,5 W | 26 W | |
26 W | 24 W | 34 W | |
5 | 18 W | 16 W | 26 W |
26 W | 24 W | 34 W | |
6 | 10 W | 9 W | 16 W |
16 W | 14 W | 23 W | |
21 W | 19 W | 29 W | |
28 W | 25 W | 36 W | |
38 W | 34 W | 45 W |
Wenn ein Vorschaltgerät für eine Lampe ausgelegt ist, die zwischen zwei Werten der obigen Tabelle liegt, ist die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung durch lineare Interpolation zwischen den zwei Werten der maximalen Eingangsleistung für die beiden nächstgelegenen Lampenleistungswerte der Tabelle zu berechnen.
Beispiel:
Wenn ein induktives Vorschaltgerät der Kategorie 1 für eine Lampenleistung von 48 W ausgelegt ist, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung wie folgt berechnet:
47 + (48 – 38)
(67 – 45)
(58 – 38) = 56 W
Anl. 4
Anhang V
(§ 4 Abs. 1, § 5)
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (MODUL A)
Anl. 5
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Z 2 zu erfüllen hat, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein im EWR ansässige Bevollmächtigter muss an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung anbringen und eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen.
2. Der Hersteller hat die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen; er oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter haben sie mindestens drei Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit zu halten. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im EWR ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts im EWR verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Ausmaß Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken und Folgendes enthalten:
i) Name und Anschrift des Herstellers;
ii) eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht;
iii) Informationen, einschließlich – soweit relevant – Zeichnungen, über die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells, insbesondere über die Elemente, die den Energieverbrauch wesentlich beeinflussen;
iv) Gebrauchsanleitung;
v) Die Ergebnisse der gemäß § 4 Abs. 2 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;
vi) Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den in den Anhängen festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.
Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden sofern sie diese Anforderungen erfüllen.
4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung aufzubewahren.
5. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung sicherstellt.
CE-KENNZEICHNUNG
A. Aussehen und Anbringung der CE-Kennzeichnung
Anl. 5
1. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Mindestgröße der CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm.
2. Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den Vorschaltgeräten und ihrer Verpackung anzubringen. Bei Vorschaltgeräten, die in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden, ist die CE-Kennzeichnung auf den Leuchten und auf deren Verpackung anzubringen.
3. Es ist nicht zulässig, irgendeine andere Kennzeichnung anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.
4. Ein Vorschaltgerät darf verschiedene andere Zeichen tragen, zB zur Angabe der Konformität mit nationalen oder europäischen Normen, sofern sie nicht zu Verwechslungen mit der CE-Kennzeichnung führen können.
B. Über diese Verordnung hinausgehende Bedeutung der CE-Kennzeichnung
Anl. 5
1. Falls die Vorschaltgeräte auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität der Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
2. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Erzeugnissen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen oder gegebenenfalls das Typenschild die Nummern der für die Erzeugnisse geltenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Anhänge
image001.pngPNGAnhang VI
(§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, Anhang II)
Anl. 6
(Anm.: Anhang VI (ÖNORMEN) ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 6PDF