§ 3 — Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe
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Der Abgabenschuldner hat die ihm von der internationalen Organisation übergebene Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (§ 2) zu seinen Aufzeichnungen im Sinn des § 5 Werbeabgabegesetz 2000 zu nehmen.
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