BundesrechtVerordnungenBefreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

In Kraft seit 09. Mai 2001
Up-to-date

§ 1

Werbeleistungen, die an eine in § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen genannte Organisation mit Sitz in Österreich erbracht werden, unterliegen bei Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (§ 2) nicht der Werbeabgabe im Sinne des Werbeabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 29/2000 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Auf Antrag einer in Betracht kommenden internationalen Organisation hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen, dass diese eine dem § 1 Abs. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen entsprechende Organisation mit Sitz in Österreich ist.

§ 3

Der Abgabenschuldner hat die ihm von der internationalen Organisation übergebene Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (§ 2) zu seinen Aufzeichnungen im Sinn des § 5 Werbeabgabegesetz 2000 zu nehmen.