BundesrechtVerordnungenAuflassung eines Abschnittes der B 78 Obdacher StraßeArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 07. Februar 2001
Up-to-date

07.02.2001

Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von km 4,942 (alt) bis km 7,000 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 74/1979 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Weisskirchen" - für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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