BundesrechtVerordnungenAuflassung eines Abschnittes der B 78 Obdacher Straße

Auflassung eines Abschnittes der B 78 Obdacher Straße

In Kraft seit 07. Februar 2001
Up-to-date

Art. 1

07.02.2001

Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von km 4,942 (alt) bis km 7,000 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 74/1979 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Weisskirchen" - für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.