BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 06. Januar 2001
Up-to-date

Art. 1

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommissionen der Marktgemeinde Hallstatt und der Gemeinde Spital am Pyhrn einbezogen.