Nachstehend genannte Lebensmittel werden von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen:
1. Qualitätswein,
2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck,
3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen,
4. Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker,
5. Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen,
6. Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln,
7. Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ und
8. Spirituosen in Kleinpackungen.
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