Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung
Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist
§ 2Bei nachstehend genannten Lebensmitteln ist der Gr
§ 3(1) Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als
§ 4Nachstehend genannte Lebensmittel werden von der V
§ 5Unternehmer, die Warenautomaten betreiben, können
§ 6Die Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraf
Vorwort
§ 1
Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen:
1. Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen),
2. Klebstoffe und Leime,
3. Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind,
4. Tapeten,
5. Fliesen,
6. Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze,
7. Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel,
8. Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
9. Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
10. kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen,
11. Tiernahrung,
12. Wolle, Garne und Zwirne und
13. Schmieröle.
§ 2
Bei nachstehend genannten Lebensmitteln ist der Grundpreis pro Stück auszuzeichnen:
1. Gebäck,
2. Eier,
3. Grapefruits,
4. Zitronen,
5. Kiwi und
6. Paprika.
§ 3
(1) Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden:
1. Wurstwaren und Schinken,
2. Käse,
3. kosmetische Mittel gemäß § 1 Z 10,
4. Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren,
5. Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck.
(2) Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 0,5 Liter.
(3) Bei Zwirnen ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 1 000 Meter.
(4) Bei Waschmitteln kann als Maßeinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
§ 4
Nachstehend genannte Lebensmittel werden von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen:
1. Qualitätswein,
2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck,
3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen,
4. Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker,
5. Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen,
6. Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln,
7. Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ und
8. Spirituosen in Kleinpackungen.
§ 5
Unternehmer, die Warenautomaten betreiben, können den Grundpreis der Sachgüter, die mittels Automaten vertrieben werden, auch mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste auszeichnen.
§ 6
Die Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.