BundesrechtVerordnungenAEV HalbleiterbauelementeAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in eine
ein Fließgewässer öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität 4 a)
G L
2.2 Fischeitoxizität G F,Ei 2 a)
b)
3. Abfiltrierbare 50 mg/l 250 mg/l
Stoffe c)
4. pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5
A 2 Anorganische Parameter
5. Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Sb
6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As d) d)
7. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
8. Bor 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als B
9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd e) e)
10. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
12. Molybdän 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Mo
13. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
14. Selen 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Se f) f)
15. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
16. Zinn 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Sn
17. Ammonium 20 mg/l g)
ber. als N
18. Fluorid 30 mg/l 30 mg/l
ber. als F h) h)
19. Gesamter geb. j)
Stickstoff TN b
ber. als N i)
20. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l
ber. als P
21. Sulfat k)
ber. als SO 4
A 3 Organische Parameter
22. Gesamter org. geb. 30 mg/l
Kohlenstoff TOC
ber. als C l)
23. Chemischer Sauer- 120 mg/l
stoffbedarf CSB
ber. als O 2 l)
24. Adsorbierbare. org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb.Halogene AOX
ber. als Cl
25. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 10 mg/l
26. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene POX
ber. als Cl
27. Summe der anionischen 5,0 mg/l m)
und nichtionischen
Tenside
28. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromatischen Kohlen-
wasserstoffe Benzol,
Toluol, Xylole und
Ethylbenzol BTXE

a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

b) Die Emissionsbegrenzung ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Erfolgt in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 neben der Herstellung sonstiger Halbleiterbauelemente auch die Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen, so ist im Abwasserteilstrom aus der Galliumarsenid-Halbleiterbauelementherstellung zusätzlich eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l einzuhalten.

e) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Erfolgt in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 neben der Herstellung sonstiger Halbleiterbauelemente auch die Herstellung von Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementen, so ist die Emissionsbegrenzung im Abwasserteilstrom aus der Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementherstellung einzuhalten.

f) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 mehr als 5,0 mg/l Selen, so ist er derart vorzureinigen, dass eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Erfolgt in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 neben der Herstellung sonstiger Halbleiterbauelemente auch die Herstellung von Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementen, so ist die Emissionsbegrenzung im Abwasserteilstrom aus der Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementherstellung einzuhalten.

g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

h) Bei einer nachgewiesenen Rate der Kreislaufführung des Spülwassers aus Prozessen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 von größer als 50% (bezogen auf die Spülwassermenge eines Tages) ist eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l zulässig.

i) Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegung für TN b erübrigt eine jeweils gesonderte Festlegung für Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

j) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.

k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

l) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5

m) Die Einleitung von Tensiden darf zu keinen nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage führen (Schaumentwicklung, Schwimmschlammdecken, Rückgang des Sauerstoffeintrages bei Belüftungseinrichtungen und Ähnliche).

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