Im Sinne dieser Verordnung sind
1. ein Bergwerk, die Gesamtheit aller über- und untertägigen Bergbauanlagen und Bergbauzwecken dienenden Einrichtungen (Bergbauzugehör),
2. ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde,
3. ein Grubenbau, ein planmäßig hergestellter bergmännischer Hohlraum unter Tage, also Einbaue wie Stollen und Schächte, Strecken sowie Abbaue usw.,
4. Stilllegung, die Einstellung der Tätigkeiten des Bergbaubetriebes oder eines Bergbaus;
5. Fremdenbefahrungen, Besichtigungen zu Vergnügungszwecken von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes.
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