Schaubergwerkeverordnung
Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen
§ 4Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk
§ 5Fahrbuch
§ 6Vergleichbare Benützung von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken
§ 7Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen
§ 8Ausnahmebewilligungen
§ 9Übergangsbestimmungen
§ 10Inkrafttreten
Anl. 1Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für unter den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallende Tätigkeiten, soweit sie die Einrichtung und den Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken betreffen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. ein Bergwerk, die Gesamtheit aller über- und untertägigen Bergbauanlagen und Bergbauzwecken dienenden Einrichtungen (Bergbauzugehör),
2. ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde,
3. ein Grubenbau, ein planmäßig hergestellter bergmännischer Hohlraum unter Tage, also Einbaue wie Stollen und Schächte, Strecken sowie Abbaue usw.,
4. Stilllegung, die Einstellung der Tätigkeiten des Bergbaubetriebes oder eines Bergbaus;
5. Fremdenbefahrungen, Besichtigungen zu Vergnügungszwecken von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes.
§ 3 Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen
(1) Die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend
1. Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue,
2. Zugänglichkeit und Fluchtwege,
3. Wetterführung,
4. Wasserhaltung,
5. Befahrung,
6. Beleuchtung,
7. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,
8. vorbeugender Brandschutz,
9. Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen,
10. Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen,
11. sanitäre Einrichtungen,
12. personelle Voraussetzungen,
13. organisatorische Belange,
14. Beeinträchtigungen und
15. gefährliche Ereignisse
sind bei der Einrichtung bzw. beim Betrieb von Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen vorzunehmen.
(2) Der gemäß § 2 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen § 113 vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.
(3) Ansuchen gemäß § 189 des Mineralrohstoffgesetzes auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung haben der Anlage entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten. Handelt es sich um obertägige Fremdenbefahrungen, sind die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen nur soweit bekannt zu geben und vorzunehmen, als es der Natur der Fremdendenbefahrung entspricht.
§ 4 Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 208/2022)
(2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.
§ 5 Fahrbuch
(1) Für jedes Schaubergwerk muss ein Fahrbuch geführt werden, das Folgendes enthalten muss:
1. Alle das Schaubergwerk betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
2. alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen.
(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4) Das Fahrbuch muss mindestens sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.
§ 6 Vergleichbare Benützung von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken
Die §§ 3 bis 5 sind auf vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Bergbauen ist die Einrichtung von Schaubergwerken verboten.
§ 8 Ausnahmebewilligungen
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.
§ 9 Übergangsbestimmungen
(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Angleichungen sind bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die in Abs. 1 genannte Frist in begründeten Fällen um zwei Jahre verlängern, wenn ansonst ein unverhältnismäßig großer Eingriff in bestehende Rechte erfolgen würde.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Punkt 10 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006 tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 5 und 8 sowie die Punkte 3, 10 und 12 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 außer Kraft. Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach diesem Zeitpunkt § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 entsprechen.
Anlage
zu § 3
Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtung und Betrieb von Schaubergwerken
1. Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue:
Anl. 1
– Bei Umwidmung von Grubenbauen für ein Schaubergwerk oder deren Gewältigung oder Teil-Neuauffahrung ist zu berücksichtigen, dass es sich um langlebige Grubenbaue handelt. Die Möglichkeit des Eintretens von Verbrüchen, Wassereinbrüchen und Steinfall ist festzustellen. Entsprechende Gegenmaßnahmen sind vorzusehen.
– Vor der erstmaligen Aufnahme oder einer wesentlichen Änderung des Schaubergwerksbetriebes ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Gebirgsmechanik einzuholen.
– Je nach den örtlichen Erfordernissen sind Nivelliermarken oder Kluftspione zur Erfassung von Gebirgsbewegungen anzubringen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, von einer fachkundigen Person überprüfen zu lassen.
– Bei Erfordernis sind als Sicherungsmaßnahmen gegen Steinfall ein Ausbau, wie Spritzbetonausbau oder Ankerausbau oder Stahlausbau oder Gitter oder dgl. vorzusehen.
– Das Gebirge, der Ausbau, vorhandene Sicherungsbauwerke und dem Besucherverkehr dienende Einrichtungen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Über die Überprüfungen und die Beseitigung von Mängeln sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind beim Schaubergwerk mindestens drei Jahre aufzubewahren.
2. Zugänglichkeit und Fluchtwege:
Anl. 1
– Jedes Schaubergwerk muss, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung, der notwendigen Durchschlagsarbeiten oder bei Vorliegen einer untertägigen Erstreckung des Besucherweges von weniger als 100 m mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren (begehbaren) Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Schaubergwerkes zu jeder Zeit erreichbar sind. Die Ausgänge müssen unter Tage mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht im selben Gebäude zu Tage ausgehen. Sofern ein Betriebspunkt keinen Zugang zum zweiten Fluchtweg aufweist, darf die Längserstreckung dieses Betriebspunktes bei entsprechender Wetterführung und entsprechenden Gebirgsverhältnissen 100 m nicht überschreiten.
– Die Besucher- und Fluchtwege müssen während des Besucherbetriebes jederzeit fahrbar (begehbar) sein. Die Besucher- und Fluchtwege sind zweckentsprechend (zB gemäß ÖNORM G 1027 Sicherheitskennzeichnung im Bergbau, durch Fluchtrichtungspfeile an Kreuzungen usw.) zu kennzeichnen.
3. Wetterführung:
Anl. 1
– Die Schaffung von unabhängigen Wetterabteilungen wird soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist als Sicherheitsmaßnahme bei eventuellen Bränden vorzusehen sein, die Schaffung einer gewillkürten Wetterumkehr nur dann, wenn diese sicher kontrolliert werden kann.
– Für eine ausreichende Bewetterung des Schaubergwerks ist Sorge zu tragen; eine Ansammlung von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Temperaturen sind zu vermeiden. Wenn das Auftreten von matten, bösen oder schlagenden Wettern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Messungen durchzuführen.
– Die Bewetterung ist nach den örtlichen Verhältnissen festzulegen, es muss der Sauerstoffgehalt der Wetter bei Anwesenheit von Personen auch bei hoher Besucherdichte jederzeit wenigstens 19% betragen. Ist eine Unterschreitung dieser Grenze nicht auszuschließen, sind regelmäßig Messungen mit tauglichen Messeinrichtungen vorzunehmen.
– Die Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft dürfen die in der Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, genannten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen nicht überschreiten.
– Eine Kontrolle der Wetter (Schadstoffgehalt, Sauerstoffgehalt, Wettermenge usw.) ist nach den örtlichen Verhältnissen erstmalig vor Aufnahme des Besucherbetriebes und nach wesentlicher Änderung des Schaubergwerksbetriebes vorzunehmen.
4. Wasserhaltung:
Anl. 1
– Grubenwässer und Tropfwässer sind so abzuleiten bzw. abzufangen, dass an den Besucher- und Fluchtwegen Gefahren für Personen, insbesondere Rutschgefahren, vermieden werden.
5. Befahrung:
Anl. 1
– Die Lage der Besucherwege ist genau festzulegen. Die Besucherwege sind trittrau sowie ohne Stolpergefahren auszugestalten und zu kennzeichnen.
– Exponierte Stellen (Wege, Steige, Bühnen, Schächte) sind besonders durch Handläufe, Geländer, Verplankungen oder dgl. zu sichern.
– Das Verlassen der Besucherwege ist den Besuchern zu verbieten. Auf dieses Verbot ist auf geeignete Weise (zB durch Beschilderung, Verbot durch die Führungspersonen, Besucherordnung) hinzuweisen. Ein Verlassen des Besucherbergwerks in benachbarte Grubenbaue ist durch technische Maßnahmen hintanzuhalten.
6. Beleuchtung:
Anl. 1
– Besucherwege müssen unabhängig von einer Objektbeleuchtung ausgeleuchtet sein. Der Leuchtenabstand muss so gewählt werden, dass die Leuchtenbereiche aneinander grenzen. Eine Führung der Besuchergruppen durch Steuerung der Beleuchtung (zB nur die aktuell besichtigten Bereiche werden beleuchtet) ist zulässig.
– Mehrkreissysteme oder Notstromversorgung (Notstromaggregate) sind dann vorzusehen, wenn gleichzeitig mehr als 200 Besucher in verschiedenen Gruppen unter Tage geführt werden.
– Eine Notbeleuchtung muss jedenfalls vorhanden sein. Als Notbeleuchtung hat in der Regel ein stationärer Beleuchtungskreis zu dienen; andere Leuchten einschließlich chemischer Leuchtstäbe können jedoch ersatzweise verwendet werden. Fluchtwege müssen ausreichend beleuchtet werden können. Ersatzlampen müssen zur Verfügung stehen.
– Führungspersonen müssen grundsätzlich persönliches Geleuchte mitnehmen.
– Auf stationäre Beleuchtung und auf Notbeleuchtung kann verzichtet werden, wenn jeder Besucher mit einem persönlichen Geleuchte ausgestattet ist.
7. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel:
Anl. 1
– Die Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik BPV-Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, sind in der jeweils geltenden Fassung auch auf Schaubergwerke anzuwenden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Maßnahmen zur Abwendung der Berührungsgefahr zu legen.
– Bei der fallweisen Errichtung von zusätzlichen stationären oder fliegenden Stromanschlüssen (zB Zusatzleuchten für TV-Aufnahmen) ist die Überprüfung und Begleitung durch eine Elektro-Fachkraft erforderlich.
8. Vorbeugender Brandschutz:
Anl. 1
– Generell sind mögliche Brandlasten innerhalb und außerhalb des Schaubergwerks im Umkreis von 30 m von den Tagöffnungen zu erfassen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind darauf abzustellen, wobei der Minimierung der Brandlasten vor anderen Sicherheitsmaßnahmen der Vorrang einzuräumen ist.
– Es ist ein Feuerlöschplan unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zu erstellen. Nach diesem Plan ist vorzugehen. Falls bei der Erstellung des Feuerlöschplanes offenbar wird, dass dessen Wirksamkeit nur durch automatische Brandfrüherkennungen in gewissen oder allen Bereichen des Schaubergwerks erreicht werden kann, so sind hiefür geeignete technische Einrichtungen vorzusehen und zu betreiben.
– Das Verbot des Rauchens, des Gebrauchs von offenem Licht und Feuer
– mit Ausnahme zu Beleuchtungszwecken durch verantwortliche Personen oder Führungspersonen (Karbidlampen usw.) ist kenntlich zu machen.
– Feuerlöscheinrichtungen müssen im Verhältnis zur möglichen Brandlast bereitgehalten werden. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen für den untertägigen Einsatz geeignet sein.
– Für Abfälle sind Abfallsicherheitsbehälter vorzusehen.
9. Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen (betrieblicher Rettungs- und Evakuierungsplan):
Anl. 1
– Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und Einrichtungen richten sich grundsätzlich nach der Weitläufigkeit des Schaubergwerks und der Verweildauer der Besucher unter Tage.
– Es ist ein betrieblicher Rettungs- und Evakuierungsplan, der insbesondere die Betreuung der Besucher im Evakuierungsfall, die Kommunikation, die Herbeiholung externer Hilfe, die Art der Benachrichtigung und die zu benachrichtigende Stellen, die Vornahme der Wetterumkehr, Rettungstrupps, Fluchtkammern usw. zu regeln hat, unter Mitwirkung eines Sachverständigen für das Grubenrettungswesen zu erstellen. Nach diesem betrieblichen Rettungs- und Evakuierungsplan, der den verantwortlichen Personen und den Führungspersonen nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist, ist vorzugehen. Wesentlich dabei ist die Gewährleistung der Rettung und Bergung von Personen aus dem Schaubergwerk .
– Geeignete Mittel für den Verletztentransport (Tragen, Rettungstücher und anderes mehr) sowie Erste-Hilfe-Kästen sind an geeigneten Stellen bereitzuhalten. Enge und steile Besucherwege sind zu berücksichtigen.
– Die Führungspersonen müssen Verbandmaterial mit sich tragen und in Erster-Hilfe-Leistung ausgebildet sein. Zur Ausbildung muss auch die Kenntnis der Symptome gehören, die bei Personen auftreten, die unter Sauerstoffmangel oder unter Klaustrophobie leiden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass derartige Personen sofort nach ober Tage abtransportiert werden können.
– An externen Hilfeleistungen müssen dem Betreiber Rettungstrupps mit schwerem Atemschutzgerät (zB Grubenwehr, Bundesheer, Tunnelwehr, Feuerwehr) und eine medizinische Versorgung (Arzt, Rotes Kreuz usw.) zur Verfügung stehen; deren Ortskundigkeit und Funktionsfähigkeit ist erforderlichenfalls durch Übungen zu gewährleisten.
– Für Hilfeleistungskräfte sind am Zugang zum Schaubergwerk Helme, Handschuhe und Geleuchte bereitzustellen.
10. Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen:
Anl. 1
– Die für den Betrieb des Schaubergwerks herangezogenen maschinellen Einrichtungen und Fahrzeuge sind so auszuwählen oder an die Einsatzbedingungen anzupassen, zu warten und instand zu setzen, dass eine Gefährdung von Personen nicht anzunehmen ist.
– Maschinelle Einrichtungen und Fahrzeuge sind erforderlichenfalls, jedoch mindestens einmal jährlich, von einem einschlägigen Sachverständigen (einer Fachkraft) überprüfen zu lassen.
– Für sämtliche maschinellen Einrichtungen und Fahrzeuge sind Bedienungs- und Wartungsvorschriften nach den Regeln der Technik zu erstellen und nach diesen zu betreiben. Für die Bedienung dürfen nur hiefür geeignete Personen herangezogen werden.
– Vor Benützung von Fahrzeugen o. Ä. sind die Besucher über Funktionsweise und Sicherheitsmaßnahmen (zB Hinausgreifen verboten, Aufstehen verboten, Aussteigen verboten, Notaus-Taster usw.) zu informieren.
– Werden für den Transport von Personen Schiffe herangezogen, so müssen diese auf Grund der Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021, zugelassen werden, sofern sie der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
11. Sanitäre Einrichtungen:
Anl. 1
– Für die Besucher und die Beschäftigten sind entsprechend dem Besucheraufkommen und der Zahl der Beschäftigten die erforderlichen Sanitärräume getrennt nach dem Geschlecht vorzusehen. Bei weitläufigen Schaubergwerken ist auch unter Tag für eine sanitäre Grundausstattung zu sorgen.
12. Personelle Voraussetzungen:
Anl. 1
– Für die Führung von Besuchern dürfen nur geistig und körperlich taugliche Personen, die hinsichtlich der Besonderheiten des betreffenden Schaubergwerks (über Besucherwege, Fluchtwege, das Grubengebäude, die Gefahrenerkennung usw.) unterwiesen wurden, herangezogen werden. Über die eingesetzten Führungspersonen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre beim Schaubergwerk aufzubewahren.
13. Organisatorische Belange:
Anl. 1
– Die Stärke der Besuchergruppen und die Anzahl der sich gleichzeitig unter Tag befindlichen Besuchergruppen sowie die Dauer einer Führung sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festzusetzen und in der Besucherordnung festzuhalten.
– Bei der Festsetzung der Dauer der Führung ist auf die Wettertemperatur und die geforderte körperliche Aktivität der Besucher Rücksicht zu nehmen.
– Eine Kontrolle, ob Personen in den Grubenbauen zurückgeblieben sind, ist bei jeder Führung durchzuführen. Die Anzahl der sich unter Tage befindlichen Personen muss jederzeit bekannt sein.
– Während des Besucherbetriebes sind Kontrollen hinsichtlich des Auftretens grober Mängel durchzuführen.
– Sofern die örtlichen Verhältnisse dies bedingen, haben die Besucher die erforderlichen Schutzausrüstungen zu benützen. Die erforderlichen Schutzausrüstungen sind vor Aufnahme des Besucherbetriebes festzusetzen.
– Auf das Alkohol- und Rauchverbot (Rauschmittelverbot) in den Grubenbauen ist besonders hinzuweisen.
– Zur Steuerung des Ablaufes der Besichtigungen des Schaubergwerks ist jeweils eine Besucherordnung zu erstellen und an gut sichtbarer Stelle soweit erforderlich in mehreren Sprachen kundzumachen.
– Für jede Person besteht Helmtragepflicht (Helmhygiene: zB Verwendung von Papierhäubchen); hievon kann bei entsprechender lichter Höhe der Grubenbaue dann abgegangen werden, wenn die Gefahr des Steinfalles nicht zu erwarten ist.
– Sicherheitshinweise sind entsprechend dem zu erwartenden Besucherpublikum mehrsprachig bzw. international verständlich (Piktogramme) gut sichtbar anzubringen.
– Hinweise betreffend Klaustrophobie, Altersvoraussetzungen, körperliche Voraussetzungen, Bekleidungserfordernisse sind festzusetzen und dem betreffenden Besucher kundzumachen.
– Auch für Personen, die sich außerhalb der Besucherwege, aber innerhalb der Grenzen des Schaubergwerks aufhalten oder betätigen, hat der Betreiber für eine orts- und fachkundige Führung bzw. Beaufsichtigung und für die erforderlichen Vorkehrungen gegen Gefahren zu sorgen.
14. Beeinträchtigungen:
Anl. 1
– Die Möglichkeit von gegenseitigen Beeinflussungen zwischen Gewinnungstätigkeit und dem Schaubergwerksbetrieb ist zu untersuchen und zu dokumentieren, insbesondere dann, wenn bestimmte untertägige Bergbauanlagen sowohl für Zwecke der Gewinnung als auch des Schaubergwerksbetriebes gemeinsam benützt werden. Dabei ist auf eine Behinderung der Gewinnung als auch auf eine Vermeidung der Gefährdung der Personen im Schaubergwerk Bedacht zu nehmen.
15. Gefährliche Ereignisse:
Anl. 1
– Bei Auftreten gefährlicher Ereignisse (§ 4 Abs. 1) ist der Besucherbetrieb im Schaubergwerk unverzüglich einzustellen. Eine Wiederaufnahme der Führungen darf erst erfolgen, wenn die Gefährdungen nicht mehr gegeben sind.